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Steuernews (Stand Dezember 2010)

 

Überblick über den Inhalt:

A) Jahressteuergesetz 2010
B) Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Entwurf
C) Transfere-Pricing
D) Steuervereinfachungsgesetz 2011

 

A) Jahressteuergesetz 2010

Am 19.05.2010 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Er enthält eine Abweichung gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.03.2010 aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu § 3c EStG. Der Kabinettsentwurf zum JStG 2010 vom 22.06.2010 ist in der BT-DruckS. 17/2249 abgedruckt. Die Verabschiedung durch den Bundesrat ist am 26.11.2010 erfolgt, BR-Drucksache 679/10. Das JStG 2010 v. 8.12.2010 ist im BGBl. 2010 I, 1768, am 13.12.2010 verkündet worden.

I. Änderungen im Außensteuergesetz

Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt für deren Anwendung u. a. voraus, dass Einkünfte der ausländischen Gesellschaft mit weniger als 25% Steu-ern belastet werden. Durch eine Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG sollen zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft einbezogen werden. Damit sollen künftig auch solche Zwischengesellschaften als niedrig besteuert gelten, die zwar einer nominellen „Normalbesteuerung“ unterliegen, bei denen aber durch Anrechnung bzw. Erstattung der von ihr gezahlten Ertragsteuern auf Ebene des Gesellschafters bei konsolidierter Betrachtung eine Steuerquote von unter 25% vorliegt. (Mit der Gesetzesänderung sollen u. a. sog. Doppel-Malta-Gestaltungen verhindert werden.) Die Regelung soll erstmals Anwendung finden für hinzurechnungspflichtige Einkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2010 beginnt (§ 8 Abs. 3 S. 2 AStG-neu; § 21 Abs. 19 S. 1 AStG-neu).
     
Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG sollen die Steuern um die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft zu kürzen sein. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft. Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des Anteilseigners auch nur die effektive Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft nach Verrechnung mit diesem Erstattungsanspruch berücksichtigt wird. Die zeitliche Anwendung entspricht derjenigen des § 8 Abs. 3 AStG-neu. (§ 10 Abs. 1 S. 3 AStG-neu § 21 Abs. 19 S. 1 AStG-neu).

Erzielt eine ausländische Betriebsstäte passive Einkünfte, die bei einer ausländischen Gesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden, sieht das AStG einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vor. Nunmehr sollen Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a AStG, die eine ausländische Betriebsstätte durch ihr inländisches Stammhaus ausführen lässt, nicht mehr der Anrechnungs-, sondern der Freistellungsmethode unterliegen, § 20 Abs. 2 AStG. Damit soll verhindert werden, dass für Gewinne ausländischer Betriebsstätten freiberuflich oder selbständig Tätiger auf Grund der Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG immer die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Diese Regelung soll auf alle noch offenen Fälle angewendet werden können (§ 20 Abs. 2 S. 2 AStG-neu; § 21 Abs. 19 S. 2 AStG-neu).

II. Wesentliche Änderungen im Einkommenssteuerrecht
 
 Ausweitung des Teilabzugsverbots
Nach der gesetzlichen Neufassung des § 3c Abs. 2 EStG soll das Teilabzugsverbot auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Die bloße Absicht soll künftig ausreichend sein. Der Gesetzgeber sieht in dieser Regelung eine reine Klarstellung.

 Auflösung stiller Reserven
Nach Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie durch den BFH und dessen Rechtserwägungen dazu, ist zweifelhaft geworden, ob die bisher kodifizierten Entstrickungstatbestände für die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter oder des ganzen Betriebs in das Ausland eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Besteuerung stiller Reserven bieten. Auf Vorschlag des Bundesrats werden deshalb § 4 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG nachgebessert und eine Entstrickungsvorschrift in § 16 Abs. 3a EStG  mit einer § 4g EStG entsprechenden Stundungsregelung in einen neuen § 36 Abs. 5 EStG eingeführt. Die – gemessen an der Rspr. – verbösernden Regelungen sollen rückwirkend gelten.

 Häusliches Arbeitszimmer
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird rückwirkend (§ 52 Abs. 12 EStG) ab 2007 die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 € jährlich wieder für den Fall eingeführt, dass für die betriebliche oder beruf-liche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 Einschränkung der Möglichkeit eines Erlasses eines Verlustfeststellungsbescheides
Entgegen der Rechtsprechung des BFH ist eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste nach Bestandskraft des Steuerbescheids nur möglich, sofern der Steuerbescheid geändert werden kann.
Diese Änderung soll erstmals für Verluste gelten, für die nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleiben-den Verlustvortrags abgegeben wird. Die Änderungen in § 10d Abs. 4 EStG werden mit den Änderungen des § 35b Abs. 2 GewStG für Zwecke der Gewerbesteuer inhaltsgleich übernommen.

 Keine Steuerpflicht auf Veräußerungen von täglichen Gebrauchsgegenständen
Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind innerhalb der sog. Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerbar. Dadurch soll ins-besondere die steuerliche Nutzung von Veräußerungsverlusten innerhalb dieser Jahresfrist verhindert werden. Die Änderung ist in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden.

 Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Rechtsprechungsbrechend wird durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt, dass Er-stattungszinsen i.S. des § 233a AO zu den Kapitaleinkünften gehören. Dazu ist keine besondere Anwendungsregelung vorgesehen, so dass nach dem derzeit geltenden § 52 Abs. 1 EStG (der sich durch das JStG 2010 nicht ändert) die Regelung ab 2010 anwendbar ist. Allerdings geht der „Gesetzgeber“ davon aus, dass es sich nur um eine „klarstellende Regelung“ handelt. Nicht angesprochen sind auch vereinnahmte Aussetzungszinsen. Unklar ist zudem die Auswirkung auf Steuerzinseinnahmen für betrieblich nicht abzugsfähige Steuern, z.B. auch auf KSt.

 Ausweitung des Sonderausgabenabzugs beim Versorgungsausgleich
Gem. §§ 1a, 1b EStG wird der Sonderausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen aus europarechtlichen Erwägungen in den Fällen gewährt, in denen die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.

 Änderungen beim Versorgungsausgleich
Der Sonderabgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG für Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist nunmehr nicht mehr in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente, sondern auch in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben begünstigt. Im Gegenzug stellen Einkünfte aus Versorgungsleistungen gem. § 22 Nr. 1b EStG unabhängig davon sonstige Einkünfte dar, ob sich der Abzug dieser Leistungen als Sonderausgaben beim Zahlungsverpflichteten steuerlich ausgewirkt hat. Der Umfang der Besteuerung der Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG richtet sich u.a. danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt sind oder durch Sonderausgabenabzug und Altersvorsorge Zulage gefördert worden sind.

 Änderungen bei haushaltnahen Dienstleistungen
Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ist eine Konkretisierung vorgesehen, es soll ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ein Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung gelten. Ziel ist die Vermeidung einer Doppelförderung.

 Datenerfassung für den elektronischen Lohnsteuerabzug
Um einen Steuerklassenwechsel zeitlich zutreffend durchführen zu können, ist das Datum der Eheschließung erforderlich, so sollen Meldebehörden nach § 39e Abs. 2 EStG das Recht und die Pflicht erhalten, diese Daten mitzuteilen.

 Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Der steuerneutrale Anteilstausch der gem. § 20 Abs. 4a S.1 EStG von Privatanlegern, die zu weniger als ein Prozent an einer ausländischen Körperschaft beteiligt sind möglich ist, wird nun auch auf Inlandssachverhalte ausgeweitet werden.
Durch eine Änderung in § 32 Abs. 2 Nr. 4 EStG soll im Rahmen der Abgeltungssteuer eine materielle Korrespondenz zwischen der Abgeltungssteuer und der steuerlichen Behandlung bei der leistenden Körperschaft hergestellt werden.

III. Wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht

 Für gemischt genutzte Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31.12.2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde (Stellung des Bauantrags, vgl. § 27 Abs. 16 UStG), soll § 15 Abs. 1b UStG die Vorsteuerabzugsmöglichkeit beschneiden: Soweit die Gebäude (neben unternehmerischen) außerunternehmerischen Zwecken oder dem privaten Bedarf des Personals dienen, ist die anteilig darauf entfallende Vorsteuer nicht mehr abziehbar. Bisher kann durch Zuordnung der betreffenden Gebäudeteile zum Unternehmensvermögen der Vorsteuerabzug unter Inkaufnahme der fortlaufenden Umsatzbesteuerung der betroffenen Privatnutzung erreicht wer-den.
Dementsprechend werden außerunternehmerische Verwendungen bzw. Verwendungen für den privaten Bedarf von Gebäuden aus dem Steuertatbestand des § 3 Abs. 9a UStG ausgeklammert, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen oder eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG durch-zuführen ist.
Die Vorschriften über die Vorsteuerberichtigung werden durch § 15a Abs. 6a UStG ergänzt: Eine Änderung der Verhältnisse liegt danach auch bei einer Änderung der Verwendung i.S. des § 15 Abs. 1b UStG vor. In § 15a Abs. 8 UStG wird klargestellt, dass Veränderungen der Verhältnisse durch Veräußerungen oder fiktive Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG auch für Gebäude gelten, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war.

 Die Sonderregelung zum Leistungsort in § 3g UStG und zur Steuerschuldumkehr in § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG für Gas und Elektrizität soll ab 1.1.2011 auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt werden.
 Gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG soll der Leistungsempfänger die USt aus der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, die sich im Einzelnen aus einer neuen Anlage 3 zum UStG ergeben, schulden. Dasselbe gilt nach Nr. 9 für Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel (in Rohform oder als Halbzeug) und Goldplattierungen mit einem Geldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel.
 Ebenfalls soll gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG die Steuerschuldumkehr für das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen eingeführt werden, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der ebenfalls Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Ist der Leistende ein im Ausland an-sässiger Unternehmer, hat die Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG Vorrang.

IV. Sonstige Änderungen:

Ab 2010 wird die Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein gem. §§ 49, 50a, 52 EStG als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 27.05.2009, I R 86/07. Eine Freigrenze von 10.000 € soll Vergütungen im Amateursportbereich aus der Besteuerung nehmen.

Die neue für die Praxis bedeutsame „Stille-Reserven-Klausel“ in § 8c KStG wird mit Wirkung seit ihrer Einführung ab 2010 für den Fall zu Lasten der Betroffenen eingeschränkt werden, dass das Eigenkapital der Körperschaft negativ ist. Den Verlustvortrag erhaltende stille Reserven sind in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgewiesenen (negativen) steuerlichen Buchkapital und dem „entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft“. Werden z.B. die Anteile an einer verlustvortragenden Kapitalgesellschaft, die in der Steuerbilanz ein negatives Buchkapital von 1 Mio. € ausweist, für 1 € veräußert, können stille Reserven die Vernichtung des steuerlichen Verlustvortrags nach § 10d EStG nur verhindern, soweit der gemeine Wert des Betriebsvermögens über dem Buchkapital liegt. Dies wird im Einzelfall die Gesellschaft nachzuweisen haben.

Grunderwerbsteuerlich werden eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleich-gestellt, was die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 3, 4, 6, 7 und eine neue Nr. 5a GrEStG betrifft. Die Änderung wird auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tage der Verkündung des JStG 2010 (14.12.2010) entsteht, § 23 Abs. 9 GrEStG.
Auch im Bereich der ErbSt und SchenkSt sieht das JStG 2010 eine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten vor, und zwar soll die Steuerklasse I gelten und der persönliche Freibetrag in derselben Höhe wie für Ehegatten, §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese Regelung gilt nach § 37 Abs.5 ErbStG grundsätzlich rückwirkend, allerdings auf unterschiedliche Zeitpunkte.
 

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B) Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Entwurf

Strafbefreiende Selbstanzeige –

Die Vorschläge des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2010, mit denen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft werden sollten, wurden nicht umgesetzt. Änderungen soll es aber laut einem Entwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz geben. In Bezug auf den BGH-Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09, ist eine Vertrauensschutzregelung vorgesehen. Es ist geplant, die geltende Rechtslage weiter zu verschärfen. Es soll zu einer Ausweitung des Vollständigkeitsgebots kommen, wonach eine Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn der Täter sämtliche noch verfolgbaren Steuerstraftaten für alle Steuerarten vollständig offenbart. Angesichts der strafrechtlichen Verfolgungsfrist von fünf Jahren, die sich in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängern kann, würde durch diese Vorgabe der notwendige Umfang einer Selbstanzeige erheblich zunehmen. Kleinste Fehler oder die Nichtberücksichtigung einer Steuerart könnten nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip zu einem völligen Fehlschlagen der Selbstanzeige und damit zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Anzeigenden führen. In der geplanten Anwendungsregelung wird klargestellt, dass bis zu einem Inkrafttreten der Neuregelung die Rechtslage zur Teil-Selbstanzeige vor Ergehen des BGH-Beschlusses vom 20.05.2010 weiter anzuwenden ist. Diese Regelung gibt damit Vorlaufzeit. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit dem anschließenden Inkrafttreten ist derzeit für den April 2011 vorgesehen.
 Auch im Bereich der Sperrgründe, deren Verwirklichung zu einem Entfallen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige führt, sind gesetzliche Verschärfungen vorgesehen. Von wesentlicher Bedeutung – wiederum belastend für Unternehmen – ist der Eintritt der Sperrwirkung mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, womit die an das Erscheinen des Prüfers geknüpfte Ausschlusswirkung vom gesetzlichen Regel- zum Ausnahmetatbestand würde. Als weiterer neuer Sperrgrund – ergänzend zur Ausweitung des Vollständigkeitsgebots – soll die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Berichtigungs- oder Nacherklärung gelten, wenn der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Durch den überarbeiteten Referentenentwurf des BMF zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 25.3.2009 (Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung) soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Wege einer Rechtsverordnung, § 51 EStG den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten einzuschränken oder ganz zu versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen.

Auch das KStG soll in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KStG regeln, dass die Steuerbefreiung des § 8b KStG von erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden kann.

Die Abgabenordnung wird in § 90 Abs. 2 AO um einen Satz 3 erweitert, wonach der Steuerpflichtige die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Auslandssachverhalte an Eides statt zu versichern hat. Die Folge der Mitwirkungspflichtverletzung ist in § 162 Abs. 2 Satz 3 AO geregelt.

Mit § 147a AO wird eine neue Aufbewahrungspflicht speziell für Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € geschaffen. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung wird in § 193 Abs. 1 AO auf Steuerpflichtige i.S.d. § 147a AO ausgedehnt. Weiterhin soll eine Außenprüfung nach der neuen Nr. 3 des § 193 Abs. 2 AO dann möglich sein, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nachkommt.

Durch die Erweiterung des Einführungsgesetzes zur AO um die §§ 19c und 19d sollen die Erweiterungen bzw. Ergänzungen durch die §§ 147a und 193 AO erstmals für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden sein.

Der Gesetzesentwurf ist sehr umstritten, in einer Pressemitteilung des DStV vom 23.1.2009 macht der Verband deutlich, dass seiner Auffassung nach der Referentenentwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zudem einen klaren Verstoß gegen europäische Freiheitsrechte darstellt.

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C)   Transfer-Pricing

C) Transfer-Pricing

 Veröffentlichung der überarbeiteten Kapitel I-III und IX der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
Am 22.07.2010 hat die OECD eine aktualisierte Version der „Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations“ veröffentlicht, mit der erstmals die Fassung aus dem Jahr 1995 wesentlich überarbeitet wurde. 

 Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung durch das BMF
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 13.10.2010 die endgültige Fassung der „Verwaltungsgrundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von Funktionsverlagerungen“. 

 Verschärfung internationaler Verrechnungspreisregelungen und Dokumentationspflichten
Irland: Einführung verbindlicher Verrechnungspreisregelungen ab dem Jahr 2011.
Frankreich: Einführung von Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise ab dem Jahr 2010.
Großbritannien: Wesentliche Überarbeitung der Richtlinien zur Kapitalausstattung von Unternehmen durch die Steuerbehörden.
Italien: Einführung von Regelungen zur Dokumentation von Verrechnungspreisen ab dem Jahr 2010.
Vietnam: Verschärfung der bestehenden Verrechnungspreisregelungen mit Wirksamkeit ab Juni 2010.
Indonesien: Einführung von Verrechnungspreisregelungen und Dokumentationsvorschriften.
Australien: Veröffentlichung eines Entwurfs zur Regelung von Funktionsverlagerungen.
Die Verrechnungspreisregelungen in Schweden und Thailand wurden um Richtlinien im Zusammenhang mit APAs (Advanced Pricing Agreements) erweitert.
Verschärfter Fokus der chinesischen Finanzverwaltung auf die Prüfung von Verrechnungspreisen vor allem im Bereich der Automobil- und Automobilzuliefererindustrie.

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D)   Steuervereinfachungsgesetz 2011

Es gibt einen Referentenentwurf für ein "Steuervereinfachungsgesetz 2011". Folgende Gesetzesänderungen hervorgehoben:

•    Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 € auf 1.000 €, § 9a EStG;
•    Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG;
•    Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsaustausch, § 32 EStG;
•    Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG;
•    Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG;
•    Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG;
•    Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nr. 44 EStG;
•    Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG;
•    Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG;
•    Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft, §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV;
•    Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO;
•    Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG;
•    Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsausstellung, § 14 UStG;
•    Eröffnung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG;
•    Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung, § 87a Abs. 6, § 150 Abs. 6 und 7 AO;
•    Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Abs. 7 ZerlG;
•    Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erb-schaftsteuer, § 153 Abs. 2 BewG, § 13a Abs. 1 ErbStG;
•    Eröffnung der Möglichkeit zur gemeinsamen Abgabe von EStErklärungen für zwei Jahre, § 25a EStG;
•    Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG;
•    Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich, § 138 Abs. 3 AO;
•    Anpassung der besonderen dreimonatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forst-wirte an die Regelabgabefrist von fünf Monaten, § 149 Abs. 2 AO, § 233a Abs. 2 AO;
•    Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von 5.000 € auf 10.000 €, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV;
•    Abstandnahme vom KapEStAbzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG.

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