|
 
Steuernews (Stand April 2009)
 
Überblick über den Inhalt:
 
A) Geplante Steuererleichterungen zur Abmilderung der Wirtschaftskrise
Zur Unterstützung zur Bewältigung der Finanzkrise sollen auf Vorschlag des Bundesrats
die Vorschriften zum Untergang des Verlustvortrags sowie die Regelungen zur Zinsschranke geändert
werden, s. u. G) und H).
Zurück zur Übersicht
 
B) Referentenentwurf zum Steuerhinterziehungsgesetz
Durch den überarbeiteten Referentenentwurf des BMF zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
vom 25.3.2009 (Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung)
soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Wege einer Rechtsverordnung, § 51 EStG den Abzug von Betriebsausgaben
und Werbungskosten einzuschränken oder ganz zu versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten
abhängig zu machen.
Auch das KStG soll in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KStG regeln, dass die Steuerbefreiung des § 8b KStG von erweiterten Mitwirkungs-
und Nachweispflichten abhängig gemacht werden kann.
Die Abgabenordnung wird in § 90 Abs. 2 AO um einen Satz 3 erweitert, wonach der Steuerpflichtige die Richtigkeit und
Vollständigkeit bestimmter Auslandssachverhalte an Eides statt zu versichern hat. Die Folge der Mitwirkungspflichtverletzung
ist in § 162 Abs. 2 Satz 3 AO geregelt.
Mit § 147a AO wird eine neue Aufbewahrungspflicht speziell für Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € geschaffen.
Die Zulässigkeit einer Außenprüfung wird in § 193 Abs. 1 AO auf Steuerpflichtige i.S.d. § 147a AO ausgedehnt. Weiterhin soll
eine Außenprüfung nach der neuen Nr. 3 des § 193 Abs. 2 AO dann möglich sein, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten
nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nachkommt.
Durch die Erweiterung des Einführungsgesetzes zur AO um die §§ 19c und 19d sollen die Erweiterungen bzw. Ergänzungen
durch die §§ 147a und 193 AO erstmals für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden sein.
Der Gesetzesentwurf ist sehr umstritten, in einer Pressemitteilung des DStV vom 23.1.2009 macht der Verband deutlich, dass seiner
Auffassung nach der Referentenentwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zudem einen klaren Verstoß gegen
europäische Freiheitsrechte darstellt.
Zurück zur Übersicht
 
C) Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II)
Am 05.03.2009 wurde das Gesetz im BGBl verkündet.
Inhalt des Konjunkturpakets II
- Anhebung des Grundfreibetrags um 170 € auf 7.834 € zum 1. Januar 2009 rückwirkend.
Die übrigen Tarifeckwerte werden um 400 € angehoben.
- Weitere Anhebung des Grundfreibetrags um erneute 170 € auf dann 8.004 € zum 1.1. 2010.
Weitere Anhebung der Tarifweckwerte um 330 €.
- Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 auf 14 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2009.
Einkommensteuertabelle 2009
- Einmaliger Kinderbonus für 2009 von 100 € pro Kind. Diese Einmalzahlung soll bei der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet werden.
- Erhöhung des Regelsatzes für Kinder in der Grundsicherung Arbeitssuchender/Sozialhilfeempfänger.
- Erleichterung der Voraussetzungen und der Antragstellung bei der Einführung von Kurzarbeit
für Unternehmen und deren Beschäftigten.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Förderung der Qualifizierung während Kurzarbeitszeiten in den Jahren 2009 und 2010.
- Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung wird auf 2,8 % stabilisiert.
- Bundesanstalt für Arbeit übernimmt für 2009 und 2010 vollständige Finanzierung bei Umschulungen zu Alten- und Krankenpfleger.
- Verbesserte Förderung der beruflichen Weiterbildung.
- Zuschüsse in 2009 und 2010 zur Qualifizierung zur Wiedereinstellung von Arbeitnehmern in der Leiharbeit.
- Senkung des GKV-Beitragssatzes zum 1. Juli 2009 um 0,6 Beitragssatzpunkte - dafür
anwachsender Bundeszuschuss (u.a. 2009: 3,2 Mrd. €, 2010/2011 je 6,3 Mrd. €).
- Begrenzung vom Gleichstellungsgrundsatz bei Tarifvertrag abzuweichen durch die Festsetzung einer Lohnuntergrenze.
- Umweltprämie zur Förderung der Autoindustrie: Wer sich einen Neuwagen kauft und diesen noch im Jahr 2009 zulässt,
erhält eine einmalige Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro, wenn er dafür sein mindestens neun Jahre altes
Auto verschrotten lässt.
- Neuregelung der Kfz-Steuer: Bislang bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum. Ab 1. Juli 2009 soll vor allem
der Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) über die Höhe der Steuer entscheiden. Die Umstellung der Kfz-Steuer auf den
CO2-Ausstoß gilt für alle Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009.
Änderung des Grundgesetzes
Bereits seit geraumer Zeit besteht grundsätzlich Einigkeit zwischen Bund und Ländern darüber, die Ertragshoheit für
die Kraftfahrzeugsteuer, deren Aufkommen zurzeit den Ländern zusteht, auf den Bund - gegen eine entsprechende Kompensation -
zu übertragen. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde am 25.03.2009 im BGBl verkündet.
Zurück zur Übersicht
 
D) Entfernungspauschale
Der Bundesrat billigte am 03.04.2009 das vom Bundestag am 19.03.2009 beschlossene Gesetz zur
Rückkehr zur früheren Regelung der Entfernungspauschale. Somit können Berufspendler rückwirkend
zum 01.01.2007 wieder 30 Cent pro Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Abzug bringen.
Zurück zur Übersicht
 
E) Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)
Kinderbetreuungskosten (§ 9c EStG)
Durch das FamLeistG werden die bisherigen Regelungen zu Kinderbetreuungskosten ohne materiellrechtliche
Änderungen in dem neuen § 9c EStG zusammengefasst. Die §§ 4f und 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG werden
aufgehoben und das Zitat in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG an die Neuregelung angepasst.
Der bisherige Regelungsinhalt des § 4f wurde in Abs. 1 und die Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8
in Abs. 2 des § 9c EStG übernommen. Abs. 3 enthält gemeinsame Abzugsbedingungen (keine Förderung von
Aufwendungen für Unterricht u.ä.; Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat) und Verfahrensregelungen
(Rechnung, unbare Zahlung).
§ 52 Abs. 23f EStG enthält eine besondere Anwendungsregelung für behinderte Kinder, bei denen die
Behinderung vor dem 01.01.2007 und zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten ist (bisher § 52 Abs. 12c EStG).
Erhöhung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Durch das FamLeistG wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes von
1.824 auf 1.932 € erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungsbedarf
von 1.080 € betragen die Freibeträge für ein Kind ab 2009 damit 3.012 €, bei Zusammenveranlagung 6.024 €.
Neufassung und Erweiterung des § 35a EStG
§ 35a EStG wurde durch das Maßnahmenpaket (betr. Handwerkerleistungen) und durch das FamLeistG neu
gefasst und erheblich erweitert. So beträgt der Abzugssatz einheitlich 20 % für alle begünstigten Maßnahmen.
Eine Differenzierung muss nur noch im Hinblick auf unterschiedliche Höchstbeträge vorgenommen werden:
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung: maximal 510 € (§ 35a Abs. 1 EStG),
- Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen: maximal 4.000 € (§ 35a Abs. 2 EStG),
- Handwerkerleistungen: maximal 1.200 € (§ 35a Abs. 3 EStG).
Die bisherige Zwölftelungsregelung in § 35a Abs. 1 Satz 2 EStG entfällt ersatzlos.
Gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie eine Heimunterbringung begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten
sind, die einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die bisherige Regelung in § 33a Abs. 3
EStG ist dadurch entbehrlich und wird ersatzlos gestrichen.
Gem. § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG gilt die Neuregelung erstmals für Aufwendungen, die der
Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet hat; dies jedoch nur, soweit auch die zu
Grunde liegenden Leistungen ab dem 1.1.2009 erbracht wurden.
Erhöhung des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 EStG)
Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld ab 2009 jeweils 164 Euro, für das dritte
Kind 170 Euro und für das vierte und weitere Kinder 195 Euro.
Zurück zur Übersicht
 
F) Wichtige BFH-Entscheidungen
1) Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung sind trotz Bankgeheimnisses generell möglich,
BFH 09.12.2009, VII R 47/07
Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte
Guthabenkonten oder Depots sind dann zulässig, wenn sich ein unter Berücksichtigung des
gesetzlich geschützten Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die Nachprüfung
der steuerlichen Verhältnisse ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende
Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen
Geschäfte hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
2) BGH-Grundsatzurteil: Keine bloße Bewährungsstrafe mehr bei
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, Az.: 1 StR 416/08
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2008 grundsätzliche Fragen zur Strafhöhe
bei Steuerhinterziehungen entschieden. Entscheidendes Kriterium ist danach vor allem die Höhe des
Hinterziehungsbetrages. Gehe dieser in die Millionen, sei regelmäßig nur noch eine Freiheitsstrafe ohne
Bewährung schuldangemessen. Zudem werde bei der Berechnung des Hinterziehungsbetrages das
ausgezahlte Schwarzgeld als Nettolohn behandelt, der Hinterziehungsbetrag richte sich aber nach
dem hochgerechneten Bruttolohn.
3) Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes,
Urteil vom 14.01.09 I R 52/08 Urteil vom 14.01.09 I R 36/08
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2009 in zwei Grundsatzurteilen über Streitfragen
zu § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008
Abschreibungen auf sog. Kapitalersetzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden.
Andererseits werden Holding-Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt,
so dass sich Gewinne und Verluste aus den Beteiligungsgesellschaften auf die Körperschaftsteuer
auswirken. § 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft)
an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen
zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der
Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber:
Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden
dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aussolchen
Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Sowohl die Schachtelvorteile als auch die
Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten
sowie für Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von
Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten. Die Finanzverwaltung nimmt an, dass auch
Wertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die die Obergesellschaft der
Untergesellschaft gewährt, als nicht abzugsfähige Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3
KStG anzusehen sind. Diese Streitfrage hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08
zugunsten der Kapitalgesellschaft entschieden und die Wertabschreibungen steuerlich berücksichtigt.
Das gilt jedoch nur für die Vergangenheit. Für Veranlagungszeiträume ab 2008 wurde das Gesetz
entsprechend verschärft; seither bleiben Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich
unberücksichtigt. Die Finanzverwaltung wendet § 8b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7
KStG nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings)
nicht an. Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden
und Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert.
Zurück zur Übersicht
 
G) Zinsschranke und Änderungen
Mit der Einführung der so genannten Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform
zum 01.01.2008 soll eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung verhindert werden. Eine vergleichbare
Regelung gibt es zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG) bis Ende 2007.
Damit wird der bisherige § 8a KStG abgeschafft. Stattdessen wird die "Zinsschranke" für
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eingeführt.
Bei der Zinsschranke werden der steuerliche Gewinn und der Zinsaufwand in Relation gesetzt.
Ist der Zinsaufwand zu hoch, können die Zinsaufwendungen nicht oder nicht vollständig steuerlich
abgesetzt werden. Vorgesehen ist allerdings ein Vortrag in das nächste Jahr. Es gibt eine Freigrenze
von 1 Million Euro.
Mit der Zinsschranke soll es international tätigen Unternehmen erschwert werden, ihre Gewinne in
Niedrigsteuerländer zu verlagern. Eine Ausnahmeregelung soll es den Unternehmen allerdings ermöglichen,
einen Nachweis zu führen, dass ein derartiger Sachverhalt in ihrem konkreten Fall nicht vorliegt.
Diese Regelung gilt nur für Konzernunternehmen und soweit diese Zinskosten oberhalb von einer Million
Euro liegen. Eine so genannte Escape-Klausel soll sicherstellen, dass die Zinsschranke nicht greift,
wenn die Finanzierungskosten eine festgelegte Relation zu den Konzernschulden nicht übersteigen.
Anhebung der Freigrenze auf EUR 3 Mio. im Zusammenhang mit Steuererleichterungen zur Abmilderung
der Wirtschaftskrise
Der Bundesrat möchte des Weiteren die Freigrenze der Zinsschranke anheben. Durch die Freigrenze von
EUR 1 Mio. sollte ursprünglich sichergestellt werden, dass mittelständische Unternehmen nicht
von der Zinsschranke betroffen sind. Im Zuge der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ist der Finanzbedarf
bei vielen Mittelständlern allerdings stark gestiegen. Daher soll die Freigrenze nun auf EUR 3 Mio.
angehoben werden. Die erhöhte Freigrenze soll rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2008 gelten,
und vorerst nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2010 anzuwenden sein. Über die endgültige
Höhe der Freigrenze soll im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Evaluierung der Zinsschranke entschieden werden.
Zurück zur Übersicht
 
H) Mantelkaufregelung und Änderung
Die bisherigen Vorschriften zum Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 KStG wurden zum 01.01.2008
durch eine neue Vorschrift in § 8c KStG ersetzt. Zum 1.1.2008 gilt beim Kauf eines Anteils
an einer Kapitalgesellschaft folgendes:
Werden zwischen 25 Prozent und 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft
übertragen, gehen bestehende Verluste quotal unter.
Zu einem vollständigen Untergang der aufgelaufenen Verluste kommt es, wenn mehr als 50 Prozent
der Anteile oder Stimmrechte übergehen.
Der vollständige oder quotale Untergang des Verlusts entsteht stets dann, wenn innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren mehr als 25 Prozent bzw. mehr als 50 Prozent der Anteile an einen Erwerber
übertragen werden.
Einführung einer Sanierungsklausel im Zusammenhang mit Steuererleichterungen zur
Abmilderung der Wirtschaftskrise
Diese restriktiven Vorschriften sieht der Bundesrat als eine Erschwernis für die Suche
nach sanierungswilligen Investoren an. Die Mantelkaufregelung soll daher für einen
begrenzten Zeitraum um eine Sanierungsklausel erweitert werden. Ein Beteiligungserwerb soll
nicht zum Untergang von Verlustvorträgen führen, wenn er für Zwecke der Sanierung der
Verlustkapitalgesellschaft erfolgt. Als Sanierung werden Maßnahmen definiert, die unter
Aufrechterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen darauf abzielen, eine Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung der Kapitalgesellschaft zu verhindern oder zu beseitigen. Vom Erhalt der
wesentlichen Betriebsstruktur soll insbesondere auszugehen sein, wenn
- die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen befolgt, oder
- in den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb die jährliche durchschnittliche
Lohnsumme der Körperschaft 80% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet, oder
- der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.
Die Betriebsvermögenszuführung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb
erfolgen und mindestens einem Viertel des Wertes des Aktivvermögens der Steuerbilanz des
vorangehenden Wirtschaftsjahres entsprechen. Bei einem anteiligen Anteilseignerwechsel soll
nur eine entsprechend geringere Vermögenszuführung notwendig sein. Werden z.B. nur 40% der
Anteile übertragen, soll auch nur 10% (40% von 25%) neues Betriebsvermögen zuzuführen sein.
Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person
soll der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleichstehen. Eine Sanierung soll dagegen explizit
nicht vorliegen, wenn die erworbene Verlustkapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs
ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen eingestellt hat oder innerhalb von fünf Jahren nach
dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt. Die Sanierungsklausel soll rückwirkend
auf Anteilserwerb ab dem 01. Januar 2008 anzuwenden sein. Der zeitliche Anwendungsbereich
ist allerdings schon von vornhinein bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt. Für die Zeit nach
diesem Stichtag regt der Bundesrat eine grundlegende Überarbeitung der Mantelkaufregelung an.
Zurück zur Übersicht
 
I) Personenunternehmen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 kann ein ESt-Sondersteuersatz von 28,25%
(mit Solidaritätszuschlag 29,76%) für thesaurierte Gewinne, d.h. den Gewinnanteil
nach Verrechnung mit Einlagen und Entnahmen (Unterentnahme) gewählt werden. Die GewSt
wird weiterhin auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet, wobei eine
Restbelastung erst ab einem Hebesatz über 380% hinzukommt. Entnommene Gewinne, die zuvor
thesauriert und begünstigt besteuert wurden (sog. Überentnahmen), werden nochmals mit
einem Steuersatz von 25% (mit Solidaritätszuschlag 26,38%) besteuert. Hierbei gilt
eine vorrangige Verrechnung mit steuerfreien Gewinnen. Das Thesaurierungsvolumen und
damit der Umfang der Steuerbegünstigung reduziert sich, wenn der Gesellschafter Gewinne
zur Zahlung der ESt entnimmt.
Zurück zur Übersicht
 
J) Abgeltungsteuer ab 2009
Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von 25%
(inkl. Soli und Kirchensteuer: max. 28,6 Prozent) auf alle Kapitalerträge. Dieser Steuersatz
ist unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Gläubigers. Alle Personen, die
einen Steuersatz von weniger als 25% haben, können sich über die Einkommensteuererklärung
vom Finanzamt die Differenz erstatten lassen.
Die Einkünfte die von der Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 erfasst werden, sind folgende:
- alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen,
- Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,
- Dividenden,
- Erträge aus Investmentfonds,/
-
- Termingeschäfte,
- Zertifikatserträge,
- Gewinne bei Wertpapieren,
- Investmentanteilen und
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Die deutsche Abgeltungssteuer liegt im europäischen Vergleich an der Spitze.
Lediglich Finnland und Schweden haben mit 28 % und 30 % einen höheren Steuersatz.
Die Länder mit den deutlich geringeren Sätzen sind z.B. Luxemburg mit 10 %, Tschechien
mit 15 %, Polen mit 19 %, Belgien mit 15 % auf Zinsen und 25 % auf Dividenden.
In anderen europäischen Nachbarländern gilt teilweise ein reduzierter Abgeltungsteuersatz
bei Kursgewinnen (z. B. Italien mit 12,5 %) und teilweise gelten Betragsgrenzen
wie z.B. in Frankreich (Steuerbefreiung bis 20.000 Euro) und Großbritannien
(Steuerbefreiung bis 8.800 Pfund pro Kalenderjahr). Österreich hat auch einen
Steuersatz von 25 %, doch dieser gilt nur für Zins- und Dividendenerträge.
Die Regelung der einjährigen Spekulationsfrist, wie es sie in Deutschland bisher gab,
gilt in Österreich auch weiterhin neben der Abgeltungsteuer. In Deutschland
jedoch entfällt diese ab 01.01.2009.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 entfällt auch das Halbeinkünfteverfahren.
Bisher mussten Dividenden und Spekulationsgewinne nur zur Hälfte versteuert werden.
Es folgt somit selbst für die bisher maximal mögliche Steuerbelastung von 45 % eine
Mehrbelastung, denn statt einer Belastung von 22,5 % ist eine Pauschale von 25 % zu zahlen.
Ab 01.01.2009 beträgt der Sparerpauschbetrag für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne
nur noch 801 Euro. Dieser umfasst dann auch Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen
Wertpapieren, für welche bis Ende 2008 ein separater Freibetrag von 512 Euro gilt,
wenn die betreffenden Wertpapiere länger als 12 Monate im Depot des Anlegers
gehalten und die Gewinne somit nicht innerhalb der Spekulationsfrist realisiert
wurden. Dieser Freibetrag entfällt somit im Zuge der Abgeltungsteuer ab 2009.
Ebenso können Werbungskosten z.B. Depotgebühren, Fachliteratur, Börsenzeitschriften,
PC-Programme oder Fahrten zur Hauptversammlung, bzw. Fremdfinanzierungskosten
für den Kauf von Wertpapieren ab dem 01.01.2009 nicht mehr abgezogen werden.
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte
Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer wird - analog
zu anrechenbaren ausländischen Steuern - mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz
erfasst. Da mit der Abgeltungssteuer alles abgegolten sein soll, kann die
Kirchensteuer (auf die "abgegoltenen" Kapitaleinkünfte) auch insoweit nicht mehr
als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge, die
der Abgeltungsteuer unterliegen, ist neu im § 32d Abs. 5 EStG geregelt. Ab 2009
ist damit die Anrechnung oder der Abzug ausländischer Quellensteuer nach § 34c
EStG nur für Einkünfte anzuwenden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Bei
ausländischen Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen und für die nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen fiktive Quellensteuern zu erfassen sind erfolgt die Anrechnung
mithin im Sinne des § 32d Abs. 5 EStG.
Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, werden nur zur Hälfte bei Fälligkeit
besteuert, wenn sie nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren
ausgezahlt werden. Würde die Abgeltungssteuer auch hier greifen, würden letztlich nur
noch 25 Prozent der Erträge aus einer Lebensversicherung besteuert werden. Um diese
ungewollte Privilegierung zu vermeiden, bleiben nach derzeitigem Stand Lebensversicherungen
hiervon ausgeschlossen. Steuerlich würde somit bei Lebensversicherungen alles beim Alten bleiben.
Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben (nach dem bis
dahin geltenden Recht) steuerfrei, vorausgesetzt, diese Aktien wurden länger als
ein Jahr im Depot geführt. Für Wertpapiere und Fondsanteile, die ab dem 1. Januar
2009 erworben werden, gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
Bei der Abgeltungssteuer wird die allgemeine Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten
aus Kapitalvermögen mit allen anderen Einkunftsarten gestrichen. Damit können
Verluste aus Kapitalvermögen ab 2009 auch nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen
ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen.
Zurück zur Übersicht
 
K) Erbschaftsteuerreform
Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02) war
auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach
der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze
weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu
Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.
Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein Bewertungsverfahren
zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt.
Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt auf jeden Fall steuerfrei,
wenn der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder
in dem Haus - eine bestimmte Mindestfrist (10 Jahre) - wohnen bleiben. Eine Nutzung
als zweiter Wohnsitz ist als Verstoß gegen diese Bestimmung zu werten. Eine Vermietung
darf ebenfalls nicht erfolgen. Für Kinder gilt zusätzlich noch die Einschränkung, dass eine
Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten werden darf. Der darüber liegende
Teil der Wohnfläche soll der ErbSt unterliegen, wobei jedoch noch die Freibeträge für
die Kinder noch zu berücksichtigen sind. Umfangreiche Vorschriften regeln die
erbschaftsteuerliche Bewertung des Endvermögens. Der Begriff "Endvermögen" ist mit dem
Erbschaftsteuerreformgesetz neu eingeführt worden. Die Ermittlung der Wohnfläche
richtet sich nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFIV). Mietimmobilien
werden mit 90 Prozent ihres Verkehrswertes der Besteuerung zugrunde gelegt.
Beispiel: Ein Kind erbt steuerfrei das Haus der Mutter und bleibt dort weiterhin wohnen.
Nach 7 Jahren muss das Kind aber berufsbedingt umziehen, weil der Arbeitgeber den
Unternehmenssitz verlagert. Pech, denn nun fordert das Finanzamt die volle
Erbschaftsteuer nach. Eine Härtefallregelung ist (bis jetzt) nicht vorgesehen.
Ausnahme beim Ehepartner: Als besondere Ausnahme von dieser 10-Jahresfrist gilt für Witwen
und Witwer der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen aus der selbstgenutzten Wohnung in ein
Pflegeheim bzw. bei schwerer Pflegebedürftigkeit. In diesem Fall erfolgt keine
Nachversteuerung. Dieser Sonderfall gilt aber nur für Witwen und Witwer und
nicht für erbende Kinder.
Bei nicht selbstgenutzem Wohneigentum kommen hingegen
nur die Freibeträge zur Anwendung. So gelten die neuen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
für jede Art von ererbtem Vermögen, also auch auf Grundbesitz. Ehegatten haben nach
der Steuerreform einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro und
Enkel von 200.000 Euro. Geschwister erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass ererbter Grundbesitz veräußert werden muss,
damit der Erbe die Erbschaftsteuer auf das ererbte Immobilienvermögen zahlen kann. Daher
kommt der Möglichkeit der Stundung der Erbschaftsteuer eine hohe Bedeutung zu. So wird bei
vermieteten Immobilien die ErbSt bis zu 10 Jahre gestundet.
Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben (Freibetrag bisher 307.000 Euro). Erhöhung
der Freibeträge für Kinder von bisher 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro.
Weiter entfernte Verwandte (z.B. Geschwister) und nicht verwandte Erben in den Steuerklassen II und III
müssen sich mit einem deutlich geringeren Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zufrieden geben.
Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte
Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als
für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro
wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich
aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an.
Nach dem alten Recht (bis zum 31. Dezember 2008) wurde wahlweise der Wert einer vererbten
oder verschenkten Lebensversicherung auf Basis zwei Drittel (2/3) der eingezahlten Beiträge
festgestellt. Ab 1. Januar 2009 zählt nur noch der Rückkaufswert für die Wertfeststellung.
Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung
von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschafts-Optionsmodellen umgesetzt.
Im Optionsmodell II kann die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen
innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt
werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Anzahl der Arbeitsplätze
(genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens
90 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen. Siehe hierzu den Artikel
Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen.
Im Optionsmodell I werden durch die Verschonungsregel beim Betriebsübergang 85 Prozent
des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens
7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent
des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer
zu unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des Betriebsvermögens
der Produktion dienen (Produktivvermögen).
Die Erbschaftsteuer oder präziser die steuerliche Gestaltung von Erbschaften
ist auch durch die Neufassung des § 42 AO (Abgabenordnung) beeinflusst worden.
Diese Regelung erlaubt den Finanzämtern rechtliche Konstruktionen für steuerliche
Zwecke eher zu verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für
die gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks Grundstückserwerbs.
Deutschland hat das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich gekündigt.
Grund: Die Erben von deutschen Bürgern mit Wohnsitz in Österreich mussten aufgrund
des Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich keine Erbstaftsteuer auf das Kapitalvermögen
zahlen. Mit dem Wegfall des DBA entfallen diese Vorteile.
Zurück zur Übersicht
 
L) Jahressteuergesetz 2009
Soweit keine anderweitigen Anwendungsregeln genannt werden, treten die Änderungen nach
bisheriger Planung zum 01.01.2009 in Kraft.
Mit § 3 Nr. 34 EStG n.F. wurde ein neuer Steuerbefreiungstatbestand eingeführt.
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung
bis zu 500 € steuerfrei.
Schulgeldzahlungen an deutsche Privatschulen können derzeit mit 30 % (ohne Unterbringung,
Betreuung und Verpflegung) als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile vom 11.09.2007, C 318/05, C 76/05)
wird der Sonderausgabenabzug auf Zahlungen an EU/EWR-ausländische Privatschulen
ausgedehnt - Höchstbetrag 5 000 € ab VZ 2008.
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft; Übergangsregelung: § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG.
Anpassung des Spendenabzugs an EuropaR Im Bereich der Spenden wird die Förderung gemeinnütziger Zwecke
durch eine neue Definition des Begriffs "Allgemeinheit" geändert, § 52 AO. Mitgliedsbeiträge
an Kulturfördervereine sollen abziehbar, § 10b Abs. 1 EStG, extremistische Vereine
von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden, § 51 AO.
Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Spendenbescheinigungen wird an den
Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung gekoppelt werden. Dies
ermöglicht im Falle einer widerrechtlich ergangenen Spendenbestätigung, dass Änderungen
gemacht werden können und die notwendige Haftungsinanspruchnahme nicht abgelaufen ist.
Zudem beinhaltet § 10b Abs. 4 EStG eine Art Haftungsinanspruchnahmereihenfolge bei
der Ausstellung von Spendenbelegen mit der Folge einer Einschränkung des Auswahlermessens.
Steuerbefreiung bei der Aufnahme behinderter Menschen, Einnahmen für die Aufnahme
eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Abs. 1 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf
Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, sind nach
§ 3 Nr. 10 EStG steuerfrei, ebenso Einnahmen, die nicht auf Leistungen eines
Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.
Die sog. erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Abs. 1 GewStG für grundstücksverwaltende
Unternehmen, welche bereits durch die im vergangenen Jahr verabschiedeten Gesetze
eingeschränkt wurde, wird weiter eingeengt. Hierzu wird die erweiterte Kürzung
auf Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug auf
Sondervergütungen des Mitunternehmers dahingehend eingeschränkt, dass nur
die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf
die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen, d.h. die die
Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft
Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen
erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen.
Die Beschränkung der erweiterten Grundstückskürzung ist erstmals auf Vergütungen
anzuwenden, die nach dem 18.6.2008 (Tag des Kabinettbeschlusses) erstmals
vereinbart oder umfangreich verändert worden sind.
Ferner wurde im Bereich der Gewerbesteuer der Maßstab der Zerlegung, welcher
in § 29 GewStG geregelt wird, angepasst, um den Besonderheiten beim Betrieb
von Anlagen mit Windenergie Rechnung zu tragen. Entgegen der sonstigen Regelung
erfolgt die Zerlegung in dieser Branche künftig anteilig nach dem Verhältnis der
Arbeitslöhne (30 %) und anteilig nach dem Verhältnis des Sachanlagevermögens (70 %).
Hierdurch soll vor allem den Belangen der Gemeinden Rechnung getragen werden,
in denen sich die Windenergieanlagen befinden, § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.
Durch den Verweis in § 10a Satz 10 GewStG auf § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG soll der
Wegfall gewerbesteuerlicher Verluste im Falle eines Anteilseignerwechsels bei
an Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften auch für den Fall der
Einbringung eines Gewerbebetriebes in eine Mitunternehmerschaft sichergestellt
werden. Die Regelung ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, da der bisher vom
Einbringenden erwirtschaftete Verlust des Gewerbebetriebes weiterhin abgezogen
werden kann, soweit er auf den Einbringenden entfällt und hierbei Anteilseignerwechsel
bei der einbringenden Körperschaft bisher nicht erfasst wurden. Vor einem schädlichen
Anteilseignerwechsel einer Kapitalgesellschaft konnte bislang der Untergang
gewerbesteuerlicher Fehlbeträge durch Ausgliederung des Verlustbetriebs auf eine
Tochterpersonengesellschaft verhindert werden, was nunmehr ausgeschlossen scheint.
Gewerbesteuerliche Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft gehen durch die
Neuregelung im JStG 2009 insoweit unter, als sie einer Kapitalgesellschaft als
Mitunternehmerin unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind und ein schädlicher
Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG bei dieser Kapitalgesellschaft eintritt. Die
Neufassung soll für Erwerbe ab dem 29.11.2008 gelten.
Es erfolgten auch Änderungen in § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG,
die in Umwandlungsfällen eine Verlustnutzung durch die Nutzung der Rückwirkungsfiktion
verhindern sollen. Voraussetzung für die Verlustnutzung oder die Nutzung des
Zinsvortrags durch Rückwirkung ist deshalb künftig, dass der Verlust oder
Zinsvortrag auch ohne die Umwandlung hätte ausgeglichen oder verrechnet werden können.
Die Änderungen in § 5 KStG stehen in engem Kontakt zu den Änderungen in § 51 AO. Zum
einen wird § 5 KStG um die künftig ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreiten
Einrichtungen ergänzt. Darüber hinaus wird als Reaktion auf das Urteil des EuGH
vom 14.9.2006, C 386/01 ("Stauffer"), (BFH/NV Beilage 2007, 55) angeordnet, dass
künftig auch ausländische Körperschaften (EU oder EWR), welche steuerbegünstigte
Zwecke verfolgen, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllen, wenn
die Allgemeinheit gefördert wird.
Zum anderen werden mit der Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG diese ausländischen
steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllen, den inländischen steuerbegünstigten
Körperschaften gleich gestellt. Sie sind demnach mit ihren inländischen
Einkünften von der Körperschaftsteuer befreit. Ihre wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe werden - wie bei inländischen steuerbegünstigten
Körperschaften - wie bisher besteuert.
Ferner regelt die neu eingefügte Klarstellung in § 8 KStG, dass für die Annahme
eines Betriebes gewerblicher Art die Absicht Gewinn zu erzielen und die
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht notwendig ist.
Ferner wird in § 8 Abs. 7 KStG entgegen der hierzu bestehenden Rechtsprechung
des BFH - Urteil vom 22.08.2007, I R 32/06, BStBl II 2007, 961, gesetzlich
verankert werden, dass es grundsätzlich nicht zu einer vGA bei Betrieben
gewerblicher Art und Kapitalgesellschaften mit Mehrheitsrechten von Gebietskörperschaften
führen soll, wenn sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.
Verluste eines Kommanditisten aus seiner Beteiligung an einer KG dürfen
nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, soweit durch den Verlust
ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht -nur verrechenbarer
Verlust, § 15a EStG. Die Nutzung verrechenbarer Verluste soll noch weiter
eingeschränkt werden. Bereits derzeit können in früheren Wirtschaftsjahren
erzielte Verluste nicht mehr durch spätere Einlagen ausgleichsfähig werden.
Zusätzlich wird nunmehr geregelt werden, dass durch Einlagen auch kein
Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden
kann. Laut Gesetzesbegründung sollen damit Gestaltungsspielräume durch
willkürliche Einlagen eingeschränkt werden, welche insbesondere durch die
Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 26.6.2007, IV R 28/06, BStBl II 2007, 934,
der sich für einen Korrekturposten mit Einlagenvortrag ausgesprochen hatte,
entstanden waren.
In § 15a Abs. 2 EStG wird neben einer redaktionellen Änderung insbesondere
die in R 15a Abs. 4 EStR wiedergegebene Verwaltungsauffassung zur Behandlung
von verrechenbaren Verluste im Veräußerungs- oder Aufgabefall gesetzlich verankert.
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde für Wirtschaftsgüter,
aus deren Nutzung andere Einkünfte erzielt werden, die Veräußerungsfrist von
einem auf zehn Jahre angehoben. Bei der Ermittlung privater Veräußerungsgewinne
gem. § 23 Abs. 3 EStG sind lediglich bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung
und Verpachtung erzielt werden, die vom Steuerpflichtigen bei diesen Einkünften
geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA), erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen gewinnerhöhend zuzurechnen (entspricht quasi dem Buchwertansatz).
Bei sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG hingegen, z. B. aus der
Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, sind nach heutiger Fassung
des § 23 EStG nur die Anschaffungskosten anzusetzen. Ohne den fiktiven
Buchwertansatz bei der Gewinnermittlung, d. h. Berücksichtigung von geltend
gemachten AfA-Beträgen, würden Steuerpflichtige aus der Veräußerung regelmäßig
Verluste generieren. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG wird daher geändert. Somit ist
auch bei diesen Wirtschaftsgütern der Veräußerungsgewinn um die bisher geltend
gemachte Abschreibung zu erhöhen. Dies trifft z. B. Privatpersonen, die bewegliche
Wirtschaftsgüter vermieten. Die Änderung des § 23 EStG ist nach der Anwendungsregelung
in § 52a Abs. 11 Satz 8 EStG i.d.F. des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals
für den Anschaffungsvorgänge ab dem 1.1.2009 anzuwenden. Nach § 52 Abs. 4b EStG
sollen die Änderungen in allen Fällen anwendbar sein, in denen die Steuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.
Wesentliche Änderungen in § 2a EStG. Nach § 2a Abs. 1 EStG können bestimmte
Verluste, die im Ausland verwirklicht werden, nur mit positiven Einkünften
derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Infolge der Rechtsprechung
des EuGH (Rs. "REWE Zentralfinanz", C 347/04) und eines gegen die Bundesrepublik
Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, wegen der mit § 2a EStG
verbundenen Einschränkungen für ausländische Verluste, soll dieser nunmehr angepasst
werden. Die Änderungen des § 2a EStG kommen in allen Fällen zur Anwendung, in
denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Die bisherige
Verlustabzugsbeschränkung ist weiterhin anzuwenden, wenn die negativen ausländischen
Einkünfte vor dem Tag der Verkündung des JStG 2009 bestandskräftig gesondert
festgestellt wurden, § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG.
Beim Lohnsteuerabzug von Ehegatten soll anstelle der typischen Steuerklassenkombination
III/V auf Antrag ein Faktorverfahren angewandt werden, vgl. § 39f EStG, dass das
Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer bei Anwendung des Splittingverfahrens
im Vergleich zur Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV berücksichtigt. Da für
das neue Verfahren eine Vorlaufzeit notwendig wird, soll das Faktorverfahren erstmals
im Jahr 2010 angewandt werden können.
Neben weiteren Änderungen ist in § 44a EStG geregelt, dass nach Abs. 9 der Quellensteuersatz
für Kapitalerträge ausländischer Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
auf den Tarifsatz für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (15 %) herabgesetzt wird.
Diese Teilentlastung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern im Wege einer
entsprechenden Erstattung. Aus § 43b EStG oder DBA können sich weitergehende Ansprüche
ergeben. Diese Ansprüche sind regelmäßig nach § 50d Abs. 4 EStG von der Vorlage
einer Ansässigkeitsbescheinigung abhängig.
Für beschränkt Steuerpflichtige sind einige Änderungen in dem Änderungsgesetz enthalten, z. B.:
Bisher führt die Vermietung von inländischem Grundbesitz oder von im Inland verwerteten
Rechten, auch wenn sie der gewerblichen Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen
zuzurechnen ist, zu Vermietungseinkünften nach § 21 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6
EStG. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Einkünfte einer inländischen
Betriebsstätte zuzurechnen sind oder im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Dagegen führt die Veräußerung eines solchen Grundstücks oder Rechts nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG in diesen Fällen zu gewerblichen Einkünften.
Diese unterschiedliche Behandlung führt zu einer Aufspaltung von einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgängen in verschiedene Einkunftsarten und damit einhergehend
zur Anwendung unterschiedlicher Einkunftsermittlungsarten, ohne dass es hierfür
eine einleuchtende Rechtfertigung gibt. Mit der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f EStG werden die einer gewerblichen Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen
zuzuordnenden Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Grundbesitz
und Rechten künftig unabhängig von einer inländischen Betriebsstätte oder einem
ständigen Vertreter im Inland als gewerbliche Einkünfte besteuert, so dass in
solchen Fällen sowohl die laufenden Vermietungseinkünfte als auch der
Veräußerungserlös den gleichen Gewinnermittlungsvorschriften unterliegen.
Um in Fällen, in denen aufgrund der Erweiterung von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowohl dieser Vorschrift als
auch § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zugeordnet werden können, eine eindeutige Abgrenzung
zwischen beiden Tatbeständen zu gewährleisten, wird in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
eine Subsidiaritätsregelung eingeführt. Diese sieht den Vorrang nicht nur von
Nummer 2 Buchst. f, sondern von Nummer 1 bis 5 gegenüber Nummer 6 vor, weil auch
in anderen Fällen eine Konkurrenz zu Nummer 6 möglich ist.
Ferner wird durch die Ergänzung des § 49 Abs. 1 EStG um eine Nummer 10 die
Besteuerung von Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen
i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten
Beiträgen oder Zuwendungen beruhen, auch dann ermöglicht, wenn der Empfänger der
Leistung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies wird damit
begründet, dass die Beiträge, auf denen diese Leistungen beruhen, zu Lasten
des deutschen Steueraufkommens in der Ansparphase steuerfrei geblieben sind.
Insofern wird es als gerechtfertigt angesehen, dass die daraus resultierenden
Leistungen bei ihrer Auszahlung auch zu besteuern sind, wenn der Empfänger
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Zu beachten ist ferner, dass der Gesetzgeber diverse kleine und größere
Änderungen in der Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen beschlossen hat,
die allesamt nach der gesetzgeberischen ratio die Anpassung des deutschen Rechts
an die Rechtsprechung des EuGH und an die Vorgaben des EG-Vertrages zum Inhalt
haben. Einzelheiten hierzu sind in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt.
Dabei soll eine stärkere Gleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt
Steuerpflichtigen erfolgen und hierbei nicht zwischen EU/EWR-Ausländern und
sog. Dritt-Ausländern unterschieden wird.
Beispiele für die Änderungen sind:
- Geltendmachung von Verlusten ungeachtet dessen, wo die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt werden,
- Anwendbarkeit der §§ 9a und 24a EStG erlaubt,
- bisheriger Mindeststeuersatz von 25 % wird als Reaktion auf das EuGH-Urteil
vom 12.6.2003, C 234/01, (BStBl II 2003, 859) durch Tarifansatz ersetzt,
- weiterhin jedoch keine Gewährung des Grundfreibetrages und nunmehr
ausdrücklich keine Zulassung der Anwendung von § 35a EStG,
- Beibehaltung aber partielle Einschränkung der Normen über den Steuerabzug.
Die beschränkte Steuerpflicht wird im Rahmen des Typus der sonstigen Einkünfte
i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, etwa aus der Nutzung beweglicher Sachen oder der
Überlassung von Know-how, um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden
Darbietungen ausgeweitet (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Bei den beiden vorgenannten
Änderungen im Zusammenhang mit Einkünften aus unterhaltenden Darbietungen
handelt es sich um Anpassungen an die bestehenden DBA, durch die Deutschland
seine durch DBA ermöglichten Besteuerungsrechte besser ausschöpfen kann.
Nach § 15 AStG wird das Vermögen und das Einkommen ausländischer Stiftungen und vergleichbarer Rechtsträger dem inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Angehörigen oder deren Abkömmlinge entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Hintergrund ist, dass Familienstiftungen oder vergleichbare Rechtsträger in einigen Staaten praktisch überhaupt nicht oder äußerst begünstigt besteuert werden. Mit der Nicht- oder Niedrigbesteuerung geht oft die Ablehnung zwischenstaatlicher Amtshilfe für Besteuerungszwecke einher.
Durch die Gesetzesänderung in Abs. 6 wird die ausnahmslose Zurechnung des Einkommens der Stiftung für eine Würdigung im Einzelfall geöffnet, die es dem Stifter oder den Begünstigten ermöglicht, der Zurechnung des Einkommens zu entgehen, indem sie nachweisen, dass ihnen die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und auch tatsächlich entzogen ist (BFH Urteil vom 28.06.2007, II R 21/05, BStBl II 2007, 669).
Abs. 7 Satz 1 stellt klar, dass für die Ermittlung des Einkommens, das dem Stifter oder den Begünstigten nach Absatz 1 zuzurechnen ist, die Grundsätze des deutschen Steuerrechts gelten (BFH Urteil vom 5.11.1992, I R 39/92, BStBl II 1993, 388). Satz 2 bestimmt, dass negative Beträge nicht zuzurechnen sind.
§ 15 Abs. 6 AStG ist erstmals ab VZ 2009 anzuwenden, Abs. 7 hingegen bereits auf alle nicht bestandskräftigen Veranlagungen.
Zurück zur Übersicht
 
M) Unternehmensteuerreform
Wesentliche Inhalte der Unternehmensteuerreform (ab 01.01.2008):
- Senkung des bisherigen Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %. Damit
soll die durchschnittliche Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften von jetzt
38,8 Prozent auf 29,8 Prozent reduziert werden.
- Einführung einer Zinsschranke, die bis zu einem Freibetrag von 1 Mio. Euro
und darüber hinaus bis zu 30% des EBITDA betragen darf.
- Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird zum Teileinkünfteverfahren
(60 % der Erlöse sind steuerpflichtig). Werden Anteile an Kapitalgesellschaften
im Betriebsvermögen gehalten, tritt an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens
ein so genanntes Teileinkünfteverfahren. 60 Prozent des Veräußerungsgewinns
werden besteuert und 40 Prozent bleiben unversteuert. Entsprechend sind auch nur
korrespondierende Betriebsausgaben zu 60 Prozent abzugsfähig.
- Das Teileinkünfteverfahren gilt also nur noch für Gewinnausschüttungen,
Veräußerungsgewinne etc. im Zusammenhang mit Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen
oder Personengesellschaften befinden oder für Gewinne aus der Veräußerung
privater Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1% am
Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre).
- Wegfall der Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Sondersteuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
für einbehaltene Gewinne bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern von
Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung). Werden diese thesaurierten
Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %
- Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %
- Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer
von 1,8 auf 3,8 und Begrenzung der Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
- Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer
- Wegfall des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer
- Wegfall der 50-prozentigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer.
Im Gegenzug werden 65 Prozent der Finanzierungsanteile von Miete, Pacht und Leasingraten
für unbewegliche Wirtschaftsgüter zur Bemessungsgrundlage herangezogen. Davon werden
25 Prozent dieser Finanzierungsanteile der Steuerbasis zugeschlagen. Dies bedeutet,
dass letzlich 16,25 Prozent der über dem Freibetrag liegenden "Mietzahlungen" für
unbewegliche Güter der Gewerbeertragsteuer unterworfen werden. Bei beweglichen
Wirtschaftsgütern sind es 20 Prozent der Finanzierungsanteile, so dass letztlich
5 Prozent der Mietzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewerbeertrag
hinzuzurechnen sind. Es gibt einen Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile
in Höhe von 100.000 Euro.
- Sicherung des nationalen Steuersubstrats sowie Regelungen zu Funktionsverlagerungen,
Mantelkauf und zur Wertpapierleihe
- Abschaffung der degressiven Abschreibung
- Begrenzung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit bei der Anschaffung auf so genannte
geringwertige Wirtschaftsgüter ist von 401 Euro auf 150 Euro gesenkt worden.
Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 Euro und 1000 Euro
werden in einem Pool zusammengefasst und nur gemeinsam über fünf Jahre hinweg
abgeschrieben. Diese Wirtschaftsgüter werden mithin über 5 Jahre zu je 20% amortisiert.
Dieser Abschreibungspool ist nicht veränderbar. Veräußerungen, Entnahmen oder
Wertminderungen beeinflussen nicht den Abschreibungspool. Wer also ein Wirtschaftsgut
für 500 Euro erwirbt und es ein Jahr später verkauft, muss den Erlös buchen und darf
andererseits das im Pool stehende entsprechende Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.
- Einführung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG.
- Anhebung der Betriebsvermögensgrenze auf € 235.000.
Zurück zur Übersicht
 
|