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Steuernews (Stand Dezember 2010)
Überblick über den Inhalt:
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A) |
Jahressteuergesetz 2010
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B) |
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Entwurf
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C) |
Transfere-Pricing
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D) |
Steuervereinfachungsgesetz 2011
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A) Jahressteuergesetz 2010
Am 19.05.2010 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein
Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Er enthält eine Abweichung
gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Finanzen vom 29.03.2010 aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu § 3c
EStG. Der Kabinettsentwurf zum JStG 2010 vom 22.06.2010 ist in der
BT-DruckS. 17/2249 abgedruckt. Die Verabschiedung durch den Bundesrat
ist am 26.11.2010 erfolgt, BR-Drucksache 679/10. Das JStG 2010 v.
8.12.2010 ist im BGBl. 2010 I, 1768, am 13.12.2010 verkündet
worden.
I. Änderungen im Außensteuergesetz
Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt für deren Anwendung u. a.
voraus, dass Einkünfte der ausländischen Gesellschaft mit
weniger als 25% Steu-ern belastet werden. Durch eine Ergänzung des
§ 8 Abs. 3 AStG sollen zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer
ausländischen Gesellschaft die Erstattungs- oder
Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen
der Gesellschaft einbezogen werden. Damit sollen künftig auch
solche Zwischengesellschaften als niedrig besteuert gelten, die zwar
einer nominellen „Normalbesteuerung“ unterliegen, bei denen
aber durch Anrechnung bzw. Erstattung der von ihr gezahlten
Ertragsteuern auf Ebene des Gesellschafters bei konsolidierter
Betrachtung eine Steuerquote von unter 25% vorliegt. (Mit der
Gesetzesänderung sollen u. a. sog. Doppel-Malta-Gestaltungen
verhindert werden.) Die Regelung soll erstmals Anwendung finden
für hinzurechnungspflichtige Einkünfte, die in einem
Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem
31.12.2010 beginnt (§ 8 Abs. 3 S. 2 AStG-neu; § 21 Abs. 19 S.
1 AStG-neu).
Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1
AStG sollen die Steuern um die Erstattungs- oder
Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen
der Gesellschaft zu kürzen sein. Diese Änderung steht im
Zusammenhang mit der Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG zur
Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen
Gesellschaft. Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass
im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des Anteilseigners auch nur
die effektive Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft nach
Verrechnung mit diesem Erstattungsanspruch berücksichtigt wird.
Die zeitliche Anwendung entspricht derjenigen des § 8 Abs. 3
AStG-neu. (§ 10 Abs. 1 S. 3 AStG-neu § 21 Abs. 19 S. 1
AStG-neu).
Erzielt eine ausländische Betriebsstäte passive
Einkünfte, die bei einer ausländischen Gesellschaft der
Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden, sieht das AStG einen
Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vor. Nunmehr
sollen Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
AStG, die eine ausländische Betriebsstätte durch ihr
inländisches Stammhaus ausführen lässt, nicht mehr der
Anrechnungs-, sondern der Freistellungsmethode unterliegen, § 20
Abs. 2 AStG. Damit soll verhindert werden, dass für Gewinne
ausländischer Betriebsstätten freiberuflich oder
selbständig Tätiger auf Grund der Rechtsfolge des § 20
Abs. 2 AStG immer die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Diese Regelung
soll auf alle noch offenen Fälle angewendet werden können
(§ 20 Abs. 2 S. 2 AStG-neu; § 21 Abs. 19 S. 2 AStG-neu).
II. Wesentliche Änderungen im Einkommenssteuerrecht
Ausweitung des Teilabzugsverbots
Nach der gesetzlichen Neufassung des § 3c Abs. 2 EStG soll das
Teilabzugsverbot auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige keinerlei
durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Die
bloße Absicht soll künftig ausreichend sein. Der Gesetzgeber
sieht in dieser Regelung eine reine Klarstellung.
Auflösung stiller Reserven
Nach Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie durch den
BFH und dessen Rechtserwägungen dazu, ist zweifelhaft geworden, ob
die bisher kodifizierten Entstrickungstatbestände für die
Überführung einzelner Wirtschaftsgüter oder des ganzen
Betriebs in das Ausland eine ausreichende Rechtsgrundlage für die
Besteuerung stiller Reserven bieten. Auf Vorschlag des Bundesrats
werden deshalb § 4 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG und
§ 12 Abs. 1 KStG nachgebessert und eine Entstrickungsvorschrift in
§ 16 Abs. 3a EStG mit einer § 4g EStG entsprechenden
Stundungsregelung in einen neuen § 36 Abs. 5 EStG eingeführt.
Die – gemessen an der Rspr. – verbösernden Regelungen
sollen rückwirkend gelten.
Häusliches Arbeitszimmer
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird rückwirkend (§
52 Abs. 12 EStG) ab 2007 die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 € jährlich
wieder für den Fall eingeführt, dass für die
betriebliche oder beruf-liche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht.
Einschränkung der Möglichkeit eines Erlasses eines Verlustfeststellungsbescheides
Entgegen der Rechtsprechung des BFH ist eine erstmalige oder
korrigierte Verlustfeststellung für nachträglich
erklärte Verluste nach Bestandskraft des Steuerbescheids nur
möglich, sofern der Steuerbescheid geändert werden kann.
Diese Änderung soll erstmals für Verluste gelten, für
die nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes eine
Erklärung zur Feststellung des verbleiben-den Verlustvortrags
abgegeben wird. Die Änderungen in § 10d Abs. 4 EStG werden
mit den Änderungen des § 35b Abs. 2 GewStG für Zwecke
der Gewerbesteuer inhaltsgleich übernommen.
Keine Steuerpflicht auf Veräußerungen von täglichen Gebrauchsgegenständen
Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des
täglichen Gebrauchs sind innerhalb der sog. Spekulationsfrist von
einem Jahr nicht steuerbar. Dadurch soll ins-besondere die steuerliche
Nutzung von Veräußerungsverlusten innerhalb dieser
Jahresfrist verhindert werden. Die Änderung ist in allen offenen
Veranlagungsfällen anzuwenden.
Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Rechtsprechungsbrechend wird durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
bestimmt, dass Er-stattungszinsen i.S. des § 233a AO zu den
Kapitaleinkünften gehören. Dazu ist keine besondere
Anwendungsregelung vorgesehen, so dass nach dem derzeit geltenden
§ 52 Abs. 1 EStG (der sich durch das JStG 2010 nicht ändert)
die Regelung ab 2010 anwendbar ist. Allerdings geht der
„Gesetzgeber“ davon aus, dass es sich nur um eine
„klarstellende Regelung“ handelt. Nicht angesprochen sind
auch vereinnahmte Aussetzungszinsen. Unklar ist zudem die Auswirkung
auf Steuerzinseinnahmen für betrieblich nicht abzugsfähige
Steuern, z.B. auch auf KSt.
Ausweitung des Sonderausgabenabzugs beim Versorgungsausgleich
Gem. §§ 1a, 1b EStG wird der Sonderausgabenabzug unter
bestimmten Voraussetzungen aus europarechtlichen Erwägungen in den
Fällen gewährt, in denen die ausgleichsberechtigte Person
nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf
den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet.
Änderungen beim Versorgungsausgleich
Der Sonderabgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG für
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist nunmehr
nicht mehr in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente, sondern
auch in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben begünstigt.
Im Gegenzug stellen Einkünfte aus Versorgungsleistungen gem.
§ 22 Nr. 1b EStG unabhängig davon sonstige Einkünfte
dar, ob sich der Abzug dieser Leistungen als Sonderausgaben beim
Zahlungsverpflichteten steuerlich ausgewirkt hat. Der Umfang der
Besteuerung der Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG richtet sich u.a.
danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei
gestellt sind oder durch Sonderausgabenabzug und Altersvorsorge Zulage
gefördert worden sind.
Änderungen bei haushaltnahen Dienstleistungen
Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ist eine Konkretisierung
vorgesehen, es soll ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ein Ausschluss von
bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der
Steuerermäßigung gelten. Ziel ist die Vermeidung einer
Doppelförderung.
Datenerfassung für den elektronischen Lohnsteuerabzug
Um einen Steuerklassenwechsel zeitlich zutreffend durchführen zu
können, ist das Datum der Eheschließung erforderlich, so
sollen Meldebehörden nach § 39e Abs. 2 EStG das Recht und die
Pflicht erhalten, diese Daten mitzuteilen.
Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Der steuerneutrale Anteilstausch der gem. § 20 Abs. 4a S.1 EStG
von Privatanlegern, die zu weniger als ein Prozent an einer
ausländischen Körperschaft beteiligt sind möglich ist,
wird nun auch auf Inlandssachverhalte ausgeweitet werden.
Durch eine Änderung in § 32 Abs. 2 Nr. 4 EStG soll im Rahmen
der Abgeltungssteuer eine materielle Korrespondenz zwischen der
Abgeltungssteuer und der steuerlichen Behandlung bei der leistenden
Körperschaft hergestellt werden.
III. Wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Für gemischt genutzte Gebäude, die auf Grund eines nach
dem 31.12.2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren
Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde (Stellung des
Bauantrags, vgl. § 27 Abs. 16 UStG), soll § 15 Abs. 1b UStG
die Vorsteuerabzugsmöglichkeit beschneiden: Soweit die
Gebäude (neben unternehmerischen) außerunternehmerischen
Zwecken oder dem privaten Bedarf des Personals dienen, ist die anteilig
darauf entfallende Vorsteuer nicht mehr abziehbar. Bisher kann durch
Zuordnung der betreffenden Gebäudeteile zum
Unternehmensvermögen der Vorsteuerabzug unter Inkaufnahme der
fortlaufenden Umsatzbesteuerung der betroffenen Privatnutzung erreicht
wer-den.
Dementsprechend werden außerunternehmerische Verwendungen bzw.
Verwendungen für den privaten Bedarf von Gebäuden aus dem
Steuertatbestand des § 3 Abs. 9a UStG ausgeklammert, wenn der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen oder eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG durch-zuführen
ist.
Die Vorschriften über die Vorsteuerberichtigung werden durch
§ 15a Abs. 6a UStG ergänzt: Eine Änderung der
Verhältnisse liegt danach auch bei einer Änderung der
Verwendung i.S. des § 15 Abs. 1b UStG vor. In § 15a Abs. 8
UStG wird klargestellt, dass Veränderungen der Verhältnisse
durch Veräußerungen oder fiktive Lieferungen nach § 3
Abs. 1b UStG auch für Gebäude gelten, für die der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war.
Die Sonderregelung zum Leistungsort in § 3g UStG und zur
Steuerschuldumkehr in § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG für Gas und
Elektrizität soll ab 1.1.2011 auf die Lieferung von Wärme
oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt
werden.
Gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG soll der
Leistungsempfänger die USt aus der Lieferung von Industrieschrott,
Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, die sich im Einzelnen aus
einer neuen Anlage 3 zum UStG ergeben, schulden. Dasselbe gilt nach Nr.
9 für Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325
Tausendstel (in Rohform oder als Halbzeug) und Goldplattierungen mit
einem Geldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel.
Ebenfalls soll gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG die
Steuerschuldumkehr für das Reinigen von Gebäuden und
Gebäudeteilen eingeführt werden, wenn der
Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der ebenfalls Leistungen
i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz
2 UStG). Ist der Leistende ein im Ausland an-sässiger Unternehmer,
hat die Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG Vorrang.
IV. Sonstige Änderungen:
Ab 2010 wird die Steuerbarkeit von Transferentschädigungen
für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem
im Inland ansässigen Verein gem. §§ 49, 50a, 52 EStG als
Reaktion auf das BFH-Urteil vom 27.05.2009, I R 86/07. Eine Freigrenze
von 10.000 € soll Vergütungen im Amateursportbereich aus der
Besteuerung nehmen.
Die neue für die Praxis bedeutsame
„Stille-Reserven-Klausel“ in § 8c KStG wird mit
Wirkung seit ihrer Einführung ab 2010 für den Fall zu Lasten
der Betroffenen eingeschränkt werden, dass das Eigenkapital der
Körperschaft negativ ist. Den Verlustvortrag erhaltende stille
Reserven sind in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen dem
ausgewiesenen (negativen) steuerlichen Buchkapital und dem
„entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der
Körperschaft“. Werden z.B. die Anteile an einer
verlustvortragenden Kapitalgesellschaft, die in der Steuerbilanz ein
negatives Buchkapital von 1 Mio. € ausweist, für 1 €
veräußert, können stille Reserven die Vernichtung des
steuerlichen Verlustvortrags nach § 10d EStG nur verhindern,
soweit der gemeine Wert des Betriebsvermögens über dem
Buchkapital liegt. Dies wird im Einzelfall die Gesellschaft
nachzuweisen haben.
Grunderwerbsteuerlich werden eingetragene Lebenspartner Ehegatten
gleich-gestellt, was die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 3, 4, 6, 7
und eine neue Nr. 5a GrEStG betrifft. Die Änderung wird auf
Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tage der
Verkündung des JStG 2010 (14.12.2010) entsteht, § 23 Abs. 9
GrEStG.
Auch im Bereich der ErbSt und SchenkSt sieht das JStG 2010 eine
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten vor, und
zwar soll die Steuerklasse I gelten und der persönliche Freibetrag
in derselben Höhe wie für Ehegatten, §§ 15 Abs. 1,
16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese Regelung gilt nach § 37 Abs.5 ErbStG
grundsätzlich rückwirkend, allerdings auf unterschiedliche
Zeitpunkte.
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B) Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Entwurf
Strafbefreiende Selbstanzeige –
Die Vorschläge des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2010, mit
denen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine strafbefreiende
Selbstanzeige erheblich verschärft werden sollten, wurden nicht
umgesetzt. Änderungen soll es aber laut einem Entwurf zum
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz geben. In Bezug auf den BGH-Beschluss
vom 20.05.2010, 1 StR 577/09, ist eine Vertrauensschutzregelung
vorgesehen. Es ist geplant, die geltende Rechtslage weiter zu
verschärfen. Es soll zu einer Ausweitung des
Vollständigkeitsgebots kommen, wonach eine Selbstanzeige nur noch
dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn der Täter sämtliche
noch verfolgbaren Steuerstraftaten für alle Steuerarten
vollständig offenbart. Angesichts der strafrechtlichen
Verfolgungsfrist von fünf Jahren, die sich in einem besonders
schweren Fall der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängern
kann, würde durch diese Vorgabe der notwendige Umfang einer
Selbstanzeige erheblich zunehmen. Kleinste Fehler oder die
Nichtberücksichtigung einer Steuerart könnten nach dem
Alles-oder-nichts-Prinzip zu einem völligen Fehlschlagen der
Selbstanzeige und damit zu einer strafrechtlichen Verfolgung des
Anzeigenden führen. In der geplanten Anwendungsregelung wird
klargestellt, dass bis zu einem Inkrafttreten der Neuregelung die
Rechtslage zur Teil-Selbstanzeige vor Ergehen des BGH-Beschlusses vom
20.05.2010 weiter anzuwenden ist. Diese Regelung gibt damit
Vorlaufzeit. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit dem
anschließenden Inkrafttreten ist derzeit für den April 2011
vorgesehen.
Auch im Bereich der Sperrgründe, deren Verwirklichung zu
einem Entfallen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige
führt, sind gesetzliche Verschärfungen vorgesehen. Von
wesentlicher Bedeutung – wiederum belastend für Unternehmen
– ist der Eintritt der Sperrwirkung mit Bekanntgabe einer
Prüfungsanordnung, womit die an das Erscheinen des Prüfers
geknüpfte Ausschlusswirkung vom gesetzlichen Regel- zum
Ausnahmetatbestand würde. Als weiterer neuer Sperrgrund –
ergänzend zur Ausweitung des Vollständigkeitsgebots –
soll die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen
Berichtigungs- oder Nacherklärung gelten, wenn der Täter dies
wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen musste.
Durch den überarbeiteten Referentenentwurf des BMF zum
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 25.3.2009 (Gesetz zur
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der
Steuerhinterziehung) soll die Möglichkeit geschaffen werden, im
Wege einer Rechtsverordnung, § 51 EStG den Abzug von
Betriebsausgaben und Werbungskosten einzuschränken oder ganz zu
versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten
abhängig zu machen.
Auch das KStG soll in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KStG regeln, dass die
Steuerbefreiung des § 8b KStG von erweiterten Mitwirkungs-
und Nachweispflichten abhängig gemacht werden kann.
Die Abgabenordnung wird in § 90 Abs. 2 AO um einen Satz 3
erweitert, wonach der Steuerpflichtige die Richtigkeit und
Vollständigkeit bestimmter Auslandssachverhalte an Eides statt zu
versichern hat. Die Folge der Mitwirkungspflichtverletzung ist in
§ 162 Abs. 2 Satz 3 AO geregelt.
Mit § 147a AO wird eine neue Aufbewahrungspflicht speziell
für Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 €
geschaffen. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung wird in
§ 193 Abs. 1 AO auf Steuerpflichtige i.S.d. § 147a
AO ausgedehnt. Weiterhin soll eine Außenprüfung nach der
neuen Nr. 3 des § 193 Abs. 2 AO dann möglich sein, wenn
ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90
Abs. 2 Satz 3 AO nicht nachkommt.
Durch die Erweiterung des Einführungsgesetzes zur AO um die
§§ 19c und 19d sollen die Erweiterungen bzw.
Ergänzungen durch die §§ 147a und 193 AO erstmals
für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden sein.
Der Gesetzesentwurf ist sehr umstritten, in einer Pressemitteilung des
DStV vom 23.1.2009 macht der Verband deutlich, dass seiner Auffassung
nach der Referentenentwurf des
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zudem einen klaren
Verstoß gegen europäische Freiheitsrechte darstellt.
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C) Transfer-Pricing
C) Transfer-Pricing
Veröffentlichung der überarbeiteten Kapitel I-III und IX der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
Am 22.07.2010 hat die OECD eine aktualisierte Version der
„Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and
Tax Administrations“ veröffentlicht, mit der erstmals die
Fassung aus dem Jahr 1995 wesentlich überarbeitet wurde.
Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung durch das BMF
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 13.10.2010
die endgültige Fassung der „Verwaltungsgrundsätze
für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe
stehenden Personen in Fällen von
Funktionsverlagerungen“.
Verschärfung internationaler Verrechnungspreisregelungen und Dokumentationspflichten
Irland: Einführung verbindlicher Verrechnungspreisregelungen ab dem Jahr 2011.
Frankreich: Einführung von Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise ab dem Jahr 2010.
Großbritannien: Wesentliche Überarbeitung der Richtlinien
zur Kapitalausstattung von Unternehmen durch die Steuerbehörden.
Italien: Einführung von Regelungen zur Dokumentation von Verrechnungspreisen ab dem Jahr 2010.
Vietnam: Verschärfung der bestehenden Verrechnungspreisregelungen mit Wirksamkeit ab Juni 2010.
Indonesien: Einführung von Verrechnungspreisregelungen und Dokumentationsvorschriften.
Australien: Veröffentlichung eines Entwurfs zur Regelung von Funktionsverlagerungen.
Die Verrechnungspreisregelungen in Schweden und Thailand wurden um
Richtlinien im Zusammenhang mit APAs (Advanced Pricing Agreements)
erweitert.
Verschärfter Fokus der chinesischen Finanzverwaltung auf die
Prüfung von Verrechnungspreisen vor allem im Bereich der
Automobil- und Automobilzuliefererindustrie.
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D) Steuervereinfachungsgesetz 2011
Es gibt einen Referentenentwurf für ein "Steuervereinfachungsgesetz 2011". Folgende Gesetzesänderungen hervorgehoben:
• Anhebung des jährlichen
Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 € auf 1.000 €, § 9a
EStG;
• Verzicht auf die persönlichen
Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von
Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG;
• Wegfall der Einkünfte- und
Bezügegrenze für volljährige Kinder beim
Familienleistungsaustausch, § 32 EStG;
• Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG;
• Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG;
• Befreiung von der Pflichtveranlagung bei
Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher
Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG;
• Gleichstellung von Stipendien aus
unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nr.
44 EStG;
• Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG;
• Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter
Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer
Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG;
• Vereinfachung der Besteuerung
außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft,
§§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV;
• Einführung einer Bagatellgrenze bei der
Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO;
• Einführung einer gesetzlichen
Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der
Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG;
• Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsausstellung, § 14 UStG;
• Eröffnung der Möglichkeit zur
elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen
nach § 18 GrEStG;
• Erleichterung der elektronischen Kommunikation
mit der Finanzverwaltung, § 87a Abs. 6, § 150 Abs. 6 und 7 AO;
• Elektronische Abgabe der Erklärung zur
Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Abs. 7 ZerlG;
• Einführung eines Feststellungsverfahrens
für betriebliches Vermögen bei der Erb-schaftsteuer, §
153 Abs. 2 BewG, § 13a Abs. 1 ErbStG;
• Eröffnung der Möglichkeit zur
gemeinsamen Abgabe von EStErklärungen für zwei Jahre, §
25a EStG;
• Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG;
• Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich, § 138 Abs. 3 AO;
• Anpassung der besonderen dreimonatigen
Steuererklärungsfrist für Land- und Forst-wirte an die
Regelabgabefrist von fünf Monaten, § 149 Abs. 2 AO, §
233a Abs. 2 AO;
• Verdopplung der für Anzeigen von
Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von
5.000 € auf 10.000 €, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV;
• Abstandnahme vom KapEStAbzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG.
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