Startseite
Home
Tätigkeitsschwerpunkte
Areas of practice
Ehemalige Finanzbeamtin
Former Revenue officer
Was wir kosten
Our fees
Lebenslauf ⁄  CV
Veröffentlichungen
Publications
News
Adresse ⁄  Address
Anfahrtsbeschreibung
Directions
Schreiben Sie uns ...
Contact us ...
Impressum
Haftungsausschluss
Disclaimer
EMail: kontakt@vg-recht.com
Fon: 0049 89 33036400
mailto: webmaster

 

Steuernews (Stand April 2009)

 

Überblick über den Inhalt:

A) Geplante Steuererleichterungen zur Abmilderung der Wirtschaftskrise
B) Referentenentwurf zum Steuerhinterziehungsgesetz
C) Konjunkturpaket II
D) Entfernungspauschale
E) Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
F) Wichtige BFH-Entscheidungen
G) Zinsschranke
H) Mantelkaufregelung
I) Personenunternehmen
J) Abgeltungsteuer
K) Erbschaftsteuerreform
L) Jahressteuergesetz 2009
M) Unternehmensteuerreform

 

A)   Geplante Steuererleichterungen zur Abmilderung der Wirtschaftskrise

Zur Unterstützung zur Bewältigung der Finanzkrise sollen auf Vorschlag des Bundesrats die Vorschriften zum Untergang des Verlustvortrags sowie die Regelungen zur Zinsschranke geändert werden, s. u. G) und H).

Zurück zur Übersicht

 

B)   Referentenentwurf zum Steuerhinterziehungsgesetz

Durch den überarbeiteten Referentenentwurf des BMF zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 25.3.2009 (Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung) soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Wege einer Rechtsverordnung, § 51 EStG den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten einzuschränken oder ganz zu versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen.

Auch das KStG soll in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KStG regeln, dass die Steuerbefreiung des § 8b KStG von erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden kann.

Die Abgabenordnung wird in § 90 Abs. 2 AO um einen Satz 3 erweitert, wonach der Steuerpflichtige die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Auslandssachverhalte an Eides statt zu versichern hat. Die Folge der Mitwirkungspflichtverletzung ist in § 162 Abs. 2 Satz 3 AO geregelt.

Mit § 147a AO wird eine neue Aufbewahrungspflicht speziell für Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € geschaffen. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung wird in § 193 Abs. 1 AO auf Steuerpflichtige i.S.d. § 147a AO ausgedehnt. Weiterhin soll eine Außenprüfung nach der neuen Nr. 3 des § 193 Abs. 2 AO dann möglich sein, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nachkommt.

Durch die Erweiterung des Einführungsgesetzes zur AO um die §§ 19c und 19d sollen die Erweiterungen bzw. Ergänzungen durch die §§ 147a und 193 AO erstmals für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden sein.

Der Gesetzesentwurf ist sehr umstritten, in einer Pressemitteilung des DStV vom 23.1.2009 macht der Verband deutlich, dass seiner Auffassung nach der Referentenentwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zudem einen klaren Verstoß gegen europäische Freiheitsrechte darstellt.

Zurück zur Übersicht

 

C)   Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II)

Am 05.03.2009 wurde das Gesetz im BGBl verkündet.

Inhalt des Konjunkturpakets II

  • Anhebung des Grundfreibetrags um 170 € auf 7.834 € zum 1. Januar 2009 rückwirkend. Die übrigen Tarifeckwerte werden um 400 € angehoben.
  • Weitere Anhebung des Grundfreibetrags um erneute 170 € auf dann 8.004 € zum 1.1. 2010. Weitere Anhebung der Tarifweckwerte um 330 €.
  • Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 auf 14 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2009.

Einkommensteuertabelle 2009

  • Einmaliger Kinderbonus für 2009 von 100 € pro Kind. Diese Einmalzahlung soll bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet werden.
  • Erhöhung des Regelsatzes für Kinder in der Grundsicherung Arbeitssuchender/Sozialhilfeempfänger.
  • Erleichterung der Voraussetzungen und der Antragstellung bei der Einführung von Kurzarbeit für Unternehmen und deren Beschäftigten.
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Förderung der Qualifizierung während Kurzarbeitszeiten in den Jahren 2009 und 2010.
  • Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung wird auf 2,8 % stabilisiert.
  • Bundesanstalt für Arbeit übernimmt für 2009 und 2010 vollständige Finanzierung bei Umschulungen zu Alten- und Krankenpfleger.
  • Verbesserte Förderung der beruflichen Weiterbildung.
  • Zuschüsse in 2009 und 2010 zur Qualifizierung zur Wiedereinstellung von Arbeitnehmern in der Leiharbeit.
  • Senkung des GKV-Beitragssatzes zum 1. Juli 2009 um 0,6 Beitragssatzpunkte - dafür anwachsender Bundeszuschuss (u.a. 2009: 3,2 Mrd. €, 2010/2011 je 6,3 Mrd. €).
  • Begrenzung vom Gleichstellungsgrundsatz bei Tarifvertrag abzuweichen durch die Festsetzung einer Lohnuntergrenze.
  • Umweltprämie zur Förderung der Autoindustrie: Wer sich einen Neuwagen kauft und diesen noch im Jahr 2009 zulässt, erhält eine einmalige Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro, wenn er dafür sein mindestens neun Jahre altes Auto verschrotten lässt.
  • Neuregelung der Kfz-Steuer: Bislang bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum. Ab 1. Juli 2009 soll vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) über die Höhe der Steuer entscheiden. Die Umstellung der Kfz-Steuer auf den CO2-Ausstoß gilt für alle Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009.

Änderung des Grundgesetzes

Bereits seit geraumer Zeit besteht grundsätzlich Einigkeit zwischen Bund und Ländern darüber, die Ertragshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer, deren Aufkommen zurzeit den Ländern zusteht, auf den Bund - gegen eine entsprechende Kompensation - zu übertragen. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde am 25.03.2009 im BGBl verkündet.

Zurück zur Übersicht

 

D)   Entfernungspauschale

Der Bundesrat billigte am 03.04.2009 das vom Bundestag am 19.03.2009 beschlossene Gesetz zur Rückkehr zur früheren Regelung der Entfernungspauschale. Somit können Berufspendler rückwirkend zum 01.01.2007 wieder 30 Cent pro Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Abzug bringen.

Zurück zur Übersicht

 

E)   Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

Kinderbetreuungskosten (§ 9c EStG)

Durch das FamLeistG werden die bisherigen Regelungen zu Kinderbetreuungskosten ohne materiellrechtliche Änderungen in dem neuen § 9c EStG zusammengefasst. Die §§ 4f und 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG werden aufgehoben und das Zitat in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG an die Neuregelung angepasst. Der bisherige Regelungsinhalt des § 4f wurde in Abs. 1 und die Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 in Abs. 2 des § 9c EStG übernommen. Abs. 3 enthält gemeinsame Abzugsbedingungen (keine Förderung von Aufwendungen für Unterricht u.ä.; Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat) und Verfahrensregelungen (Rechnung, unbare Zahlung). § 52 Abs. 23f EStG enthält eine besondere Anwendungsregelung für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 01.01.2007 und zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten ist (bisher § 52 Abs. 12c EStG).

Erhöhung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)

Durch das FamLeistG wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes von 1.824 auf 1.932 € erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungsbedarf von 1.080 € betragen die Freibeträge für ein Kind ab 2009 damit 3.012 €, bei Zusammenveranlagung 6.024 €.

Neufassung und Erweiterung des § 35a EStG

§ 35a EStG wurde durch das Maßnahmenpaket (betr. Handwerkerleistungen) und durch das FamLeistG neu gefasst und erheblich erweitert. So beträgt der Abzugssatz einheitlich 20 % für alle begünstigten Maßnahmen. Eine Differenzierung muss nur noch im Hinblick auf unterschiedliche Höchstbeträge vorgenommen werden:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung: maximal 510 € (§ 35a Abs. 1 EStG),
  • Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen: maximal 4.000 € (§ 35a Abs. 2 EStG),
  • Handwerkerleistungen: maximal 1.200 € (§ 35a Abs. 3 EStG).
Die bisherige Zwölftelungsregelung in § 35a Abs. 1 Satz 2 EStG entfällt ersatzlos. Gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie eine Heimunterbringung begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die bisherige Regelung in § 33a Abs. 3 EStG ist dadurch entbehrlich und wird ersatzlos gestrichen. Gem. § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG gilt die Neuregelung erstmals für Aufwendungen, die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet hat; dies jedoch nur, soweit auch die zu Grunde liegenden Leistungen ab dem 1.1.2009 erbracht wurden.

Erhöhung des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 EStG)

Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld ab 2009 jeweils 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und für das vierte und weitere Kinder 195 Euro.

Zurück zur Übersicht

 

F)   Wichtige BFH-Entscheidungen

1)   Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung sind trotz Bankgeheimnisses generell möglich, BFH 09.12.2009, VII R 47/07

Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots sind dann zulässig, wenn sich ein unter Berücksichtigung des gesetzlich geschützten Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.

2)   BGH-Grundsatzurteil: Keine bloße Bewährungsstrafe mehr bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, Az.: 1 StR 416/08

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2008 grundsätzliche Fragen zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehungen entschieden. Entscheidendes Kriterium ist danach vor allem die Höhe des Hinterziehungsbetrages. Gehe dieser in die Millionen, sei regelmäßig nur noch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung schuldangemessen. Zudem werde bei der Berechnung des Hinterziehungsbetrages das ausgezahlte Schwarzgeld als Nettolohn behandelt, der Hinterziehungsbetrag richte sich aber nach dem hochgerechneten Bruttolohn.

3)   Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes, Urteil vom 14.01.09 I R 52/08 Urteil vom 14.01.09 I R 36/08

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2009 in zwei Grundsatzurteilen über Streitfragen zu § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008 Abschreibungen auf sog. Kapitalersetzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden. Andererseits werden Holding-Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt, so dass sich Gewinne und Verluste aus den Beteiligungsgesellschaften auf die Körperschaftsteuer auswirken. § 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aussolchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten sowie für Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten. Die Finanzverwaltung nimmt an, dass auch Wertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die die Obergesellschaft der Untergesellschaft gewährt, als nicht abzugsfähige Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 KStG anzusehen sind. Diese Streitfrage hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 zugunsten der Kapitalgesellschaft entschieden und die Wertabschreibungen steuerlich berücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Vergangenheit. Für Veranlagungszeiträume ab 2008 wurde das Gesetz entsprechend verschärft; seither bleiben Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich unberücksichtigt. Die Finanzverwaltung wendet § 8b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an. Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert.

Zurück zur Übersicht

 

G)   Zinsschranke und Änderungen

Mit der Einführung der so genannten Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform zum 01.01.2008 soll eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung verhindert werden. Eine vergleichbare Regelung gibt es zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG) bis Ende 2007. Damit wird der bisherige § 8a KStG abgeschafft. Stattdessen wird die "Zinsschranke" für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eingeführt.

Bei der Zinsschranke werden der steuerliche Gewinn und der Zinsaufwand in Relation gesetzt. Ist der Zinsaufwand zu hoch, können die Zinsaufwendungen nicht oder nicht vollständig steuerlich abgesetzt werden. Vorgesehen ist allerdings ein Vortrag in das nächste Jahr. Es gibt eine Freigrenze von 1 Million Euro.

Mit der Zinsschranke soll es international tätigen Unternehmen erschwert werden, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Eine Ausnahmeregelung soll es den Unternehmen allerdings ermöglichen, einen Nachweis zu führen, dass ein derartiger Sachverhalt in ihrem konkreten Fall nicht vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Konzernunternehmen und soweit diese Zinskosten oberhalb von einer Million Euro liegen. Eine so genannte Escape-Klausel soll sicherstellen, dass die Zinsschranke nicht greift, wenn die Finanzierungskosten eine festgelegte Relation zu den Konzernschulden nicht übersteigen.

Anhebung der Freigrenze auf EUR 3 Mio. im Zusammenhang mit Steuererleichterungen zur Abmilderung der Wirtschaftskrise

Der Bundesrat möchte des Weiteren die Freigrenze der Zinsschranke anheben. Durch die Freigrenze von EUR 1 Mio. sollte ursprünglich sichergestellt werden, dass mittelständische Unternehmen nicht von der Zinsschranke betroffen sind. Im Zuge der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ist der Finanzbedarf bei vielen Mittelständlern allerdings stark gestiegen. Daher soll die Freigrenze nun auf EUR 3 Mio. angehoben werden. Die erhöhte Freigrenze soll rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2008 gelten, und vorerst nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2010 anzuwenden sein. Über die endgültige Höhe der Freigrenze soll im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Evaluierung der Zinsschranke entschieden werden.

Zurück zur Übersicht

 

H)   Mantelkaufregelung und Änderung

Die bisherigen Vorschriften zum Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 KStG wurden zum 01.01.2008 durch eine neue Vorschrift in § 8c KStG ersetzt. Zum 1.1.2008 gilt beim Kauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft folgendes: Werden zwischen 25 Prozent und 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft übertragen, gehen bestehende Verluste quotal unter. Zu einem vollständigen Untergang der aufgelaufenen Verluste kommt es, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte übergehen. Der vollständige oder quotale Untergang des Verlusts entsteht stets dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 25 Prozent bzw. mehr als 50 Prozent der Anteile an einen Erwerber übertragen werden.

Einführung einer Sanierungsklausel im Zusammenhang mit Steuererleichterungen zur Abmilderung der Wirtschaftskrise

Diese restriktiven Vorschriften sieht der Bundesrat als eine Erschwernis für die Suche nach sanierungswilligen Investoren an. Die Mantelkaufregelung soll daher für einen begrenzten Zeitraum um eine Sanierungsklausel erweitert werden. Ein Beteiligungserwerb soll nicht zum Untergang von Verlustvorträgen führen, wenn er für Zwecke der Sanierung der Verlustkapitalgesellschaft erfolgt. Als Sanierung werden Maßnahmen definiert, die unter Aufrechterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen darauf abzielen, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Kapitalgesellschaft zu verhindern oder zu beseitigen. Vom Erhalt der wesentlichen Betriebsstruktur soll insbesondere auszugehen sein, wenn

  • die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen befolgt, oder
  • in den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb die jährliche durchschnittliche Lohnsumme der Körperschaft 80% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet, oder
  • der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.

Die Betriebsvermögenszuführung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen und mindestens einem Viertel des Wertes des Aktivvermögens der Steuerbilanz des vorangehenden Wirtschaftsjahres entsprechen. Bei einem anteiligen Anteilseignerwechsel soll nur eine entsprechend geringere Vermögenszuführung notwendig sein. Werden z.B. nur 40% der Anteile übertragen, soll auch nur 10% (40% von 25%) neues Betriebsvermögen zuzuführen sein. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person soll der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleichstehen. Eine Sanierung soll dagegen explizit nicht vorliegen, wenn die erworbene Verlustkapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen eingestellt hat oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt. Die Sanierungsklausel soll rückwirkend auf Anteilserwerb ab dem 01. Januar 2008 anzuwenden sein. Der zeitliche Anwendungsbereich ist allerdings schon von vornhinein bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt. Für die Zeit nach diesem Stichtag regt der Bundesrat eine grundlegende Überarbeitung der Mantelkaufregelung an.

Zurück zur Übersicht

 

I)   Personenunternehmen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 kann ein ESt-Sondersteuersatz von 28,25% (mit Solidaritätszuschlag 29,76%) für thesaurierte Gewinne, d.h. den Gewinnanteil nach Verrechnung mit Einlagen und Entnahmen (Unterentnahme) gewählt werden. Die GewSt wird weiterhin auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet, wobei eine Restbelastung erst ab einem Hebesatz über 380% hinzukommt. Entnommene Gewinne, die zuvor thesauriert und begünstigt besteuert wurden (sog. Überentnahmen), werden nochmals mit einem Steuersatz von 25% (mit Solidaritätszuschlag 26,38%) besteuert. Hierbei gilt eine vorrangige Verrechnung mit steuerfreien Gewinnen. Das Thesaurierungsvolumen und damit der Umfang der Steuerbegünstigung reduziert sich, wenn der Gesellschafter Gewinne zur Zahlung der ESt entnimmt.

Zurück zur Übersicht

 

J)   Abgeltungsteuer ab 2009

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% (inkl. Soli und Kirchensteuer: max. 28,6 Prozent) auf alle Kapitalerträge. Dieser Steuersatz ist unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Gläubigers. Alle Personen, die einen Steuersatz von weniger als 25% haben, können sich über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt die Differenz erstatten lassen.

Die Einkünfte die von der Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 erfasst werden, sind folgende:

  • alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen,
  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,
  • Dividenden,
  • Erträge aus Investmentfonds,/
  • Termingeschäfte,
  • Zertifikatserträge,
  • Gewinne bei Wertpapieren,
  • Investmentanteilen und
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Die deutsche Abgeltungssteuer liegt im europäischen Vergleich an der Spitze. Lediglich Finnland und Schweden haben mit 28 % und 30 % einen höheren Steuersatz. Die Länder mit den deutlich geringeren Sätzen sind z.B. Luxemburg mit 10 %, Tschechien mit 15 %, Polen mit 19 %, Belgien mit 15 % auf Zinsen und 25 % auf Dividenden.

In anderen europäischen Nachbarländern gilt teilweise ein reduzierter Abgeltungsteuersatz bei Kursgewinnen (z. B. Italien mit 12,5 %) und teilweise gelten Betragsgrenzen wie z.B. in Frankreich (Steuerbefreiung bis 20.000 Euro) und Großbritannien (Steuerbefreiung bis 8.800 Pfund pro Kalenderjahr). Österreich hat auch einen Steuersatz von 25 %, doch dieser gilt nur für Zins- und Dividendenerträge. Die Regelung der einjährigen Spekulationsfrist, wie es sie in Deutschland bisher gab, gilt in Österreich auch weiterhin neben der Abgeltungsteuer. In Deutschland jedoch entfällt diese ab 01.01.2009.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 entfällt auch das Halbeinkünfteverfahren. Bisher mussten Dividenden und Spekulationsgewinne nur zur Hälfte versteuert werden. Es folgt somit selbst für die bisher maximal mögliche Steuerbelastung von 45 % eine Mehrbelastung, denn statt einer Belastung von 22,5 % ist eine Pauschale von 25 % zu zahlen.

Ab 01.01.2009 beträgt der Sparerpauschbetrag für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne nur noch 801 Euro. Dieser umfasst dann auch Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, für welche bis Ende 2008 ein separater Freibetrag von 512 Euro gilt, wenn die betreffenden Wertpapiere länger als 12 Monate im Depot des Anlegers gehalten und die Gewinne somit nicht innerhalb der Spekulationsfrist realisiert wurden. Dieser Freibetrag entfällt somit im Zuge der Abgeltungsteuer ab 2009.

Ebenso können Werbungskosten z.B. Depotgebühren, Fachliteratur, Börsenzeitschriften, PC-Programme oder Fahrten zur Hauptversammlung, bzw. Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren ab dem 01.01.2009 nicht mehr abgezogen werden.

Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer wird - analog zu anrechenbaren ausländischen Steuern - mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz erfasst. Da mit der Abgeltungssteuer alles abgegolten sein soll, kann die Kirchensteuer (auf die "abgegoltenen" Kapitaleinkünfte) auch insoweit nicht mehr als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist neu im § 32d Abs. 5 EStG geregelt. Ab 2009 ist damit die Anrechnung oder der Abzug ausländischer Quellensteuer nach § 34c EStG nur für Einkünfte anzuwenden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Bei ausländischen Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen und für die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen fiktive Quellensteuern zu erfassen sind erfolgt die Anrechnung mithin im Sinne des § 32d Abs. 5 EStG.

Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, werden nur zur Hälfte bei Fälligkeit besteuert, wenn sie nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt werden. Würde die Abgeltungssteuer auch hier greifen, würden letztlich nur noch 25 Prozent der Erträge aus einer Lebensversicherung besteuert werden. Um diese ungewollte Privilegierung zu vermeiden, bleiben nach derzeitigem Stand Lebensversicherungen hiervon ausgeschlossen. Steuerlich würde somit bei Lebensversicherungen alles beim Alten bleiben.

Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben (nach dem bis dahin geltenden Recht) steuerfrei, vorausgesetzt, diese Aktien wurden länger als ein Jahr im Depot geführt. Für Wertpapiere und Fondsanteile, die ab dem 1. Januar 2009 erworben werden, gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent.

Bei der Abgeltungssteuer wird die allgemeine Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit allen anderen Einkunftsarten gestrichen. Damit können Verluste aus Kapitalvermögen ab 2009 auch nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen.

Zurück zur Übersicht

 

K)   Erbschaftsteuerreform

Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.

Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt.

Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt auf jeden Fall steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder in dem Haus - eine bestimmte Mindestfrist (10 Jahre) - wohnen bleiben. Eine Nutzung als zweiter Wohnsitz ist als Verstoß gegen diese Bestimmung zu werten. Eine Vermietung darf ebenfalls nicht erfolgen. Für Kinder gilt zusätzlich noch die Einschränkung, dass eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten werden darf. Der darüber liegende Teil der Wohnfläche soll der ErbSt unterliegen, wobei jedoch noch die Freibeträge für die Kinder noch zu berücksichtigen sind. Umfangreiche Vorschriften regeln die erbschaftsteuerliche Bewertung des Endvermögens. Der Begriff "Endvermögen" ist mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz neu eingeführt worden. Die Ermittlung der Wohnfläche richtet sich nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFIV). Mietimmobilien werden mit 90 Prozent ihres Verkehrswertes der Besteuerung zugrunde gelegt.

Beispiel: Ein Kind erbt steuerfrei das Haus der Mutter und bleibt dort weiterhin wohnen. Nach 7 Jahren muss das Kind aber berufsbedingt umziehen, weil der Arbeitgeber den Unternehmenssitz verlagert. Pech, denn nun fordert das Finanzamt die volle Erbschaftsteuer nach. Eine Härtefallregelung ist (bis jetzt) nicht vorgesehen.

Ausnahme beim Ehepartner: Als besondere Ausnahme von dieser 10-Jahresfrist gilt für Witwen und Witwer der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen aus der selbstgenutzten Wohnung in ein Pflegeheim bzw. bei schwerer Pflegebedürftigkeit. In diesem Fall erfolgt keine Nachversteuerung. Dieser Sonderfall gilt aber nur für Witwen und Witwer und nicht für erbende Kinder.

Bei nicht selbstgenutzem Wohneigentum kommen hingegen nur die Freibeträge zur Anwendung. So gelten die neuen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für jede Art von ererbtem Vermögen, also auch auf Grundbesitz. Ehegatten haben nach der Steuerreform einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro und Enkel von 200.000 Euro. Geschwister erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass ererbter Grundbesitz veräußert werden muss, damit der Erbe die Erbschaftsteuer auf das ererbte Immobilienvermögen zahlen kann. Daher kommt der Möglichkeit der Stundung der Erbschaftsteuer eine hohe Bedeutung zu. So wird bei vermieteten Immobilien die ErbSt bis zu 10 Jahre gestundet. Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben (Freibetrag bisher 307.000 Euro). Erhöhung der Freibeträge für Kinder von bisher 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro. Weiter entfernte Verwandte (z.B. Geschwister) und nicht verwandte Erben in den Steuerklassen II und III müssen sich mit einem deutlich geringeren Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zufrieden geben.

Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an.

Nach dem alten Recht (bis zum 31. Dezember 2008) wurde wahlweise der Wert einer vererbten oder verschenkten Lebensversicherung auf Basis zwei Drittel (2/3) der eingezahlten Beiträge festgestellt. Ab 1. Januar 2009 zählt nur noch der Rückkaufswert für die Wertfeststellung. Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschafts-Optionsmodellen umgesetzt. Im Optionsmodell II kann die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Anzahl der Arbeitsplätze (genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen. Siehe hierzu den Artikel Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen. Im Optionsmodell I werden durch die Verschonungsregel beim Betriebsübergang 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen (Produktivvermögen).

Die Erbschaftsteuer oder präziser die steuerliche Gestaltung von Erbschaften ist auch durch die Neufassung des § 42 AO (Abgabenordnung) beeinflusst worden. Diese Regelung erlaubt den Finanzämtern rechtliche Konstruktionen für steuerliche Zwecke eher zu verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks Grundstückserwerbs.

Deutschland hat das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich gekündigt. Grund: Die Erben von deutschen Bürgern mit Wohnsitz in Österreich mussten aufgrund des Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich keine Erbstaftsteuer auf das Kapitalvermögen zahlen. Mit dem Wegfall des DBA entfallen diese Vorteile.

Zurück zur Übersicht

 

L)   Jahressteuergesetz 2009

Soweit keine anderweitigen Anwendungsregeln genannt werden, treten die Änderungen nach bisheriger Planung zum 01.01.2009 in Kraft.

Mit § 3 Nr. 34 EStG n.F. wurde ein neuer Steuerbefreiungstatbestand eingeführt. Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 € steuerfrei.

Schulgeldzahlungen an deutsche Privatschulen können derzeit mit 30 % (ohne Unterbringung, Betreuung und Verpflegung) als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile vom 11.09.2007, C 318/05, C 76/05) wird der Sonderausgabenabzug auf Zahlungen an EU/EWR-ausländische Privatschulen ausgedehnt - Höchstbetrag 5 000 € ab VZ 2008. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft; Übergangsregelung: § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG.

Anpassung des Spendenabzugs an EuropaR Im Bereich der Spenden wird die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch eine neue Definition des Begriffs "Allgemeinheit" geändert, § 52 AO. Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine sollen abziehbar, § 10b Abs. 1 EStG, extremistische Vereine von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden, § 51 AO.

Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Spendenbescheinigungen wird an den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung gekoppelt werden. Dies ermöglicht im Falle einer widerrechtlich ergangenen Spendenbestätigung, dass Änderungen gemacht werden können und die notwendige Haftungsinanspruchnahme nicht abgelaufen ist. Zudem beinhaltet § 10b Abs. 4 EStG eine Art Haftungsinanspruchnahmereihenfolge bei der Ausstellung von Spendenbelegen mit der Folge einer Einschränkung des Auswahlermessens. Steuerbefreiung bei der Aufnahme behinderter Menschen, Einnahmen für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, sind nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei, ebenso Einnahmen, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.

Die sog. erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Abs. 1 GewStG für grundstücksverwaltende Unternehmen, welche bereits durch die im vergangenen Jahr verabschiedeten Gesetze eingeschränkt wurde, wird weiter eingeengt. Hierzu wird die erweiterte Kürzung auf Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug auf Sondervergütungen des Mitunternehmers dahingehend eingeschränkt, dass nur die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen, d.h. die die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen. Die Beschränkung der erweiterten Grundstückskürzung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 18.6.2008 (Tag des Kabinettbeschlusses) erstmals vereinbart oder umfangreich verändert worden sind.

Ferner wurde im Bereich der Gewerbesteuer der Maßstab der Zerlegung, welcher in § 29 GewStG geregelt wird, angepasst, um den Besonderheiten beim Betrieb von Anlagen mit Windenergie Rechnung zu tragen. Entgegen der sonstigen Regelung erfolgt die Zerlegung in dieser Branche künftig anteilig nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne (30 %) und anteilig nach dem Verhältnis des Sachanlagevermögens (70 %). Hierdurch soll vor allem den Belangen der Gemeinden Rechnung getragen werden, in denen sich die Windenergieanlagen befinden, § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.

Durch den Verweis in § 10a Satz 10 GewStG auf § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG soll der Wegfall gewerbesteuerlicher Verluste im Falle eines Anteilseignerwechsels bei an Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften auch für den Fall der Einbringung eines Gewerbebetriebes in eine Mitunternehmerschaft sichergestellt werden. Die Regelung ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, da der bisher vom Einbringenden erwirtschaftete Verlust des Gewerbebetriebes weiterhin abgezogen werden kann, soweit er auf den Einbringenden entfällt und hierbei Anteilseignerwechsel bei der einbringenden Körperschaft bisher nicht erfasst wurden. Vor einem schädlichen Anteilseignerwechsel einer Kapitalgesellschaft konnte bislang der Untergang gewerbesteuerlicher Fehlbeträge durch Ausgliederung des Verlustbetriebs auf eine Tochterpersonengesellschaft verhindert werden, was nunmehr ausgeschlossen scheint. Gewerbesteuerliche Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft gehen durch die Neuregelung im JStG 2009 insoweit unter, als sie einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind und ein schädlicher Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG bei dieser Kapitalgesellschaft eintritt. Die Neufassung soll für Erwerbe ab dem 29.11.2008 gelten.

Es erfolgten auch Änderungen in § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG, die in Umwandlungsfällen eine Verlustnutzung durch die Nutzung der Rückwirkungsfiktion verhindern sollen. Voraussetzung für die Verlustnutzung oder die Nutzung des Zinsvortrags durch Rückwirkung ist deshalb künftig, dass der Verlust oder Zinsvortrag auch ohne die Umwandlung hätte ausgeglichen oder verrechnet werden können.

Die Änderungen in § 5 KStG stehen in engem Kontakt zu den Änderungen in § 51 AO. Zum einen wird § 5 KStG um die künftig ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreiten Einrichtungen ergänzt. Darüber hinaus wird als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 14.9.2006, C 386/01 ("Stauffer"), (BFH/NV Beilage 2007, 55) angeordnet, dass künftig auch ausländische Körperschaften (EU oder EWR), welche steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllen, wenn die Allgemeinheit gefördert wird. Zum anderen werden mit der Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG diese ausländischen steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllen, den inländischen steuerbegünstigten Körperschaften gleich gestellt. Sie sind demnach mit ihren inländischen Einkünften von der Körperschaftsteuer befreit. Ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden - wie bei inländischen steuerbegünstigten Körperschaften - wie bisher besteuert.

Ferner regelt die neu eingefügte Klarstellung in § 8 KStG, dass für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art die Absicht Gewinn zu erzielen und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht notwendig ist. Ferner wird in § 8 Abs. 7 KStG entgegen der hierzu bestehenden Rechtsprechung des BFH - Urteil vom 22.08.2007, I R 32/06, BStBl II 2007, 961, gesetzlich verankert werden, dass es grundsätzlich nicht zu einer vGA bei Betrieben gewerblicher Art und Kapitalgesellschaften mit Mehrheitsrechten von Gebietskörperschaften führen soll, wenn sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.

Verluste eines Kommanditisten aus seiner Beteiligung an einer KG dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht -nur verrechenbarer Verlust, § 15a EStG. Die Nutzung verrechenbarer Verluste soll noch weiter eingeschränkt werden. Bereits derzeit können in früheren Wirtschaftsjahren erzielte Verluste nicht mehr durch spätere Einlagen ausgleichsfähig werden. Zusätzlich wird nunmehr geregelt werden, dass durch Einlagen auch kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden kann. Laut Gesetzesbegründung sollen damit Gestaltungsspielräume durch willkürliche Einlagen eingeschränkt werden, welche insbesondere durch die Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 26.6.2007, IV R 28/06, BStBl II 2007, 934, der sich für einen Korrekturposten mit Einlagenvortrag ausgesprochen hatte, entstanden waren.

In § 15a Abs. 2 EStG wird neben einer redaktionellen Änderung insbesondere die in R 15a Abs. 4 EStR wiedergegebene Verwaltungsauffassung zur Behandlung von verrechenbaren Verluste im Veräußerungs- oder Aufgabefall gesetzlich verankert.

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde für Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung andere Einkünfte erzielt werden, die Veräußerungsfrist von einem auf zehn Jahre angehoben. Bei der Ermittlung privater Veräußerungsgewinne gem. § 23 Abs. 3 EStG sind lediglich bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielt werden, die vom Steuerpflichtigen bei diesen Einkünften geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA), erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen gewinnerhöhend zuzurechnen (entspricht quasi dem Buchwertansatz). Bei sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG hingegen, z. B. aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, sind nach heutiger Fassung des § 23 EStG nur die Anschaffungskosten anzusetzen. Ohne den fiktiven Buchwertansatz bei der Gewinnermittlung, d. h. Berücksichtigung von geltend gemachten AfA-Beträgen, würden Steuerpflichtige aus der Veräußerung regelmäßig Verluste generieren. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG wird daher geändert. Somit ist auch bei diesen Wirtschaftsgütern der Veräußerungsgewinn um die bisher geltend gemachte Abschreibung zu erhöhen. Dies trifft z. B. Privatpersonen, die bewegliche Wirtschaftsgüter vermieten. Die Änderung des § 23 EStG ist nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 11 Satz 8 EStG i.d.F. des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals für den Anschaffungsvorgänge ab dem 1.1.2009 anzuwenden. Nach § 52 Abs. 4b EStG sollen die Änderungen in allen Fällen anwendbar sein, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

Wesentliche Änderungen in § 2a EStG. Nach § 2a Abs. 1 EStG können bestimmte Verluste, die im Ausland verwirklicht werden, nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Infolge der Rechtsprechung des EuGH (Rs. "REWE Zentralfinanz", C 347/04) und eines gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, wegen der mit § 2a EStG verbundenen Einschränkungen für ausländische Verluste, soll dieser nunmehr angepasst werden. Die Änderungen des § 2a EStG kommen in allen Fällen zur Anwendung, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Die bisherige Verlustabzugsbeschränkung ist weiterhin anzuwenden, wenn die negativen ausländischen Einkünfte vor dem Tag der Verkündung des JStG 2009 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG.

Beim Lohnsteuerabzug von Ehegatten soll anstelle der typischen Steuerklassenkombination III/V auf Antrag ein Faktorverfahren angewandt werden, vgl. § 39f EStG, dass das Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer bei Anwendung des Splittingverfahrens im Vergleich zur Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV berücksichtigt. Da für das neue Verfahren eine Vorlaufzeit notwendig wird, soll das Faktorverfahren erstmals im Jahr 2010 angewandt werden können.

Neben weiteren Änderungen ist in § 44a EStG geregelt, dass nach Abs. 9 der Quellensteuersatz für Kapitalerträge ausländischer Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen auf den Tarifsatz für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (15 %) herabgesetzt wird. Diese Teilentlastung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern im Wege einer entsprechenden Erstattung. Aus § 43b EStG oder DBA können sich weitergehende Ansprüche ergeben. Diese Ansprüche sind regelmäßig nach § 50d Abs. 4 EStG von der Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung abhängig.

Für beschränkt Steuerpflichtige sind einige Änderungen in dem Änderungsgesetz enthalten, z. B.:

Bisher führt die Vermietung von inländischem Grundbesitz oder von im Inland verwerteten Rechten, auch wenn sie der gewerblichen Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, zu Vermietungseinkünften nach § 21 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind oder im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Dagegen führt die Veräußerung eines solchen Grundstücks oder Rechts nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG in diesen Fällen zu gewerblichen Einkünften.

Diese unterschiedliche Behandlung führt zu einer Aufspaltung von einheitlichen wirtschaftlichen Vorgängen in verschiedene Einkunftsarten und damit einhergehend zur Anwendung unterschiedlicher Einkunftsermittlungsarten, ohne dass es hierfür eine einleuchtende Rechtfertigung gibt. Mit der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG werden die einer gewerblichen Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnenden Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Grundbesitz und Rechten künftig unabhängig von einer inländischen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland als gewerbliche Einkünfte besteuert, so dass in solchen Fällen sowohl die laufenden Vermietungseinkünfte als auch der Veräußerungserlös den gleichen Gewinnermittlungsvorschriften unterliegen.

Um in Fällen, in denen aufgrund der Erweiterung von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowohl dieser Vorschrift als auch § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zugeordnet werden können, eine eindeutige Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen zu gewährleisten, wird in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG eine Subsidiaritätsregelung eingeführt. Diese sieht den Vorrang nicht nur von Nummer 2 Buchst. f, sondern von Nummer 1 bis 5 gegenüber Nummer 6 vor, weil auch in anderen Fällen eine Konkurrenz zu Nummer 6 möglich ist.

Ferner wird durch die Ergänzung des § 49 Abs. 1 EStG um eine Nummer 10 die Besteuerung von Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen oder Zuwendungen beruhen, auch dann ermöglicht, wenn der Empfänger der Leistung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies wird damit begründet, dass die Beiträge, auf denen diese Leistungen beruhen, zu Lasten des deutschen Steueraufkommens in der Ansparphase steuerfrei geblieben sind. Insofern wird es als gerechtfertigt angesehen, dass die daraus resultierenden Leistungen bei ihrer Auszahlung auch zu besteuern sind, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Zu beachten ist ferner, dass der Gesetzgeber diverse kleine und größere Änderungen in der Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen beschlossen hat, die allesamt nach der gesetzgeberischen ratio die Anpassung des deutschen Rechts an die Rechtsprechung des EuGH und an die Vorgaben des EG-Vertrages zum Inhalt haben. Einzelheiten hierzu sind in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt. Dabei soll eine stärkere Gleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen erfolgen und hierbei nicht zwischen EU/EWR-Ausländern und sog. Dritt-Ausländern unterschieden wird.

Beispiele für die Änderungen sind:

  • Geltendmachung von Verlusten ungeachtet dessen, wo die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt werden,
  • Anwendbarkeit der §§ 9a und 24a EStG erlaubt,
  • bisheriger Mindeststeuersatz von 25 % wird als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 12.6.2003, C 234/01, (BStBl II 2003, 859) durch Tarifansatz ersetzt,
  • weiterhin jedoch keine Gewährung des Grundfreibetrages und nunmehr ausdrücklich keine Zulassung der Anwendung von § 35a EStG,
  • Beibehaltung aber partielle Einschränkung der Normen über den Steuerabzug.
Die beschränkte Steuerpflicht wird im Rahmen des Typus der sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, etwa aus der Nutzung beweglicher Sachen oder der Überlassung von Know-how, um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen ausgeweitet (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Bei den beiden vorgenannten Änderungen im Zusammenhang mit Einkünften aus unterhaltenden Darbietungen handelt es sich um Anpassungen an die bestehenden DBA, durch die Deutschland seine durch DBA ermöglichten Besteuerungsrechte besser ausschöpfen kann.

Nach § 15 AStG wird das Vermögen und das Einkommen ausländischer Stiftungen und vergleichbarer Rechtsträger dem inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Angehörigen oder deren Abkömmlinge entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Hintergrund ist, dass Familienstiftungen oder vergleichbare Rechtsträger in einigen Staaten praktisch überhaupt nicht oder äußerst begünstigt besteuert werden. Mit der Nicht- oder Niedrigbesteuerung geht oft die Ablehnung zwischenstaatlicher Amtshilfe für Besteuerungszwecke einher. Durch die Gesetzesänderung in Abs. 6 wird die ausnahmslose Zurechnung des Einkommens der Stiftung für eine Würdigung im Einzelfall geöffnet, die es dem Stifter oder den Begünstigten ermöglicht, der Zurechnung des Einkommens zu entgehen, indem sie nachweisen, dass ihnen die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und auch tatsächlich entzogen ist (BFH Urteil vom 28.06.2007, II R 21/05, BStBl II 2007, 669). Abs. 7 Satz 1 stellt klar, dass für die Ermittlung des Einkommens, das dem Stifter oder den Begünstigten nach Absatz 1 zuzurechnen ist, die Grundsätze des deutschen Steuerrechts gelten (BFH Urteil vom 5.11.1992, I R 39/92, BStBl II 1993, 388). Satz 2 bestimmt, dass negative Beträge nicht zuzurechnen sind. § 15 Abs. 6 AStG ist erstmals ab VZ 2009 anzuwenden, Abs. 7 hingegen bereits auf alle nicht bestandskräftigen Veranlagungen.

Zurück zur Übersicht

 

M)   Unternehmensteuerreform

Wesentliche Inhalte der Unternehmensteuerreform (ab 01.01.2008):

  • Senkung des bisherigen Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %. Damit soll die durchschnittliche Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften von jetzt 38,8 Prozent auf 29,8 Prozent reduziert werden.
  • Einführung einer Zinsschranke, die bis zu einem Freibetrag von 1 Mio. Euro und darüber hinaus bis zu 30% des EBITDA betragen darf.
  • Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird zum Teileinkünfteverfahren (60 % der Erlöse sind steuerpflichtig). Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, tritt an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens ein so genanntes Teileinkünfteverfahren. 60 Prozent des Veräußerungsgewinns werden besteuert und 40 Prozent bleiben unversteuert. Entsprechend sind auch nur korrespondierende Betriebsausgaben zu 60 Prozent abzugsfähig.
  • Das Teileinkünfteverfahren gilt also nur noch für Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne etc. im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften befinden oder für Gewinne aus der Veräußerung privater Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1% am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre).
  • Wegfall der Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung
  • Sondersteuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für einbehaltene Gewinne bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern von Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung). Werden diese thesaurierten Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %
  • Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %
  • Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 und Begrenzung der Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
  • Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer
  • Wegfall des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer
  • Wegfall der 50-prozentigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer. Im Gegenzug werden 65 Prozent der Finanzierungsanteile von Miete, Pacht und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter zur Bemessungsgrundlage herangezogen. Davon werden 25 Prozent dieser Finanzierungsanteile der Steuerbasis zugeschlagen. Dies bedeutet, dass letzlich 16,25 Prozent der über dem Freibetrag liegenden "Mietzahlungen" für unbewegliche Güter der Gewerbeertragsteuer unterworfen werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind es 20 Prozent der Finanzierungsanteile, so dass letztlich 5 Prozent der Mietzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Es gibt einen Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile in Höhe von 100.000 Euro.
  • Sicherung des nationalen Steuersubstrats sowie Regelungen zu Funktionsverlagerungen, Mantelkauf und zur Wertpapierleihe
  • Abschaffung der degressiven Abschreibung
  • Begrenzung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit bei der Anschaffung auf so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter ist von 401 Euro auf 150 Euro gesenkt worden. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 Euro und 1000 Euro werden in einem Pool zusammengefasst und nur gemeinsam über fünf Jahre hinweg abgeschrieben. Diese Wirtschaftsgüter werden mithin über 5 Jahre zu je 20% amortisiert. Dieser Abschreibungspool ist nicht veränderbar. Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen beeinflussen nicht den Abschreibungspool. Wer also ein Wirtschaftsgut für 500 Euro erwirbt und es ein Jahr später verkauft, muss den Erlös buchen und darf andererseits das im Pool stehende entsprechende Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.
  • Einführung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG.
  • Anhebung der Betriebsvermögensgrenze auf € 235.000.
  • Zurück zur Übersicht

     

Logo Dr. Gabriele Vogt